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Hundesteuer Festsetzung
[Nr.99102013002000 ]

Jeder Hund, der in einem Haushalt oder Betrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung  in Leer aufgenommen worden ist, muss bei der Stadt Leer angemeldet und versteuert werden. Mit dieser Besteuerung werden vorrangig ordnungspolitische Ziele (Hygiene, Schutz der Allgemeinheit) verfolgt. Die Steuer soll dazu beitragen, die Anzahl der Hunde im Stadtgebiet zu regulieren.

Gegenstand der Hundesteuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Stadtgebiet. Steuerpflichtig ist, wer einen Hund oder mehrere Hunde in seinem Haushalt, Betrieb, seiner Institution oder Organisation für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Auch die Pflege oder Verwahrung eines Hundes führt zur Besteuerung, wenn ein Zeitraum von zwei Monaten überschritten wird.
Die Zahlung der Hundesteuer erfolgt grundsätzlich in einer Summe zum 01. Juli des Kalenderjahres. Auf Antrag ist eine quartalsmäßige Fälligkeit (15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.) möglich.

Beginn und Ende der Hundehaltung ist von der Halterin/dem Halter binnen 14 Tagen bei der Stadt Leer (Ostfriesland) anzuzeigen. Bei Abgabe eines Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des/r neuen Halters/Halterin anzugeben. Die Hundesteuermarke ist bei einer Abmeldung in jedem Fall zurückzugeben.

Hundehaltung, Anmeldung

Hundehaltung, Abmeldung

Notwendige Unterlagen:

Bei Abmeldung (Tod) ist grundsätzlich ein Nachweis vom Tierarzt vorzulegen. Steuerermäßigungen und -befreiungen müssen schriftlich beantragt werden; entsprechende Nachweise (§ 5 der Satzung) sind vorzulegen. 

Rechtliche Grundlagen: Hundesteuersatzung (PDF-Dokument) der Stadt Leer (Ostfriesland) in der zur Zeit geltenden Fassung, Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)

Steuersätze:

Die Steuer beträgt seit 2013 jährlich:

  • für den ersten Hund 60,00 €
  • für den zweiten Hund 90,00 €
  • für jeden weiteren Hund 114,00 € und 
  • für jeden gefährlichen Hund 612,00 €

Gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Absatz 1, d sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Gefährliche Hunde in diesem Sinne sind insbesondere auch diejenigen Hunde, die bereits in der Öffentlichkeit durch eine gesteigerte Aggressivität aufgefallen sind, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt haben, soweit die zuständige Behörde die Gefährlichkeit nach § 7 Absatz 1 Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden festgestellt hat.

Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind jedenfalls Hunde der Rassen American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, Pitbull-Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Die erhöhte Steuer für gefährliche Hunde beginnt mit dem ersten Tag des folgenden Kalendermonats, in dem der Hund sechs Monate alt wird. Wird das Alter des Hundes nicht nachgewiesen, so ist davon auszugehen, dass er älter als sechs Monate ist.