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Rathaus

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis
[Nr.99050027005000 ]

Für die Aufstellung und den Betrieb von Spielgeräten, die

  • mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die
  • die Möglichkeit eines Gewinnes (Warengewinn, Geldgewinn) bieten,

benötigen Gewerbetreibende eine Erlaubnis durch die zuständige Stelle.

Die zuständige Stelle kann jederzeit Auflagen erteilen, sowohl der aufstellenden Person als auch der gewerbetreibenden Person, in deren Betrieb ein Spielgerät aufgestellt wird.

An wen muss ich mich wenden? »

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Voraussetzungen »

  • erforderliche, persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person
  • Zulassung der Bauart von Spielgeräten
  • Der Aufstellungsort entspricht den Durchführungsvorschriften der Gewerbeordnung (GewO).
  • notwendige Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz
  • Vorliegen eines Sozialkonzeptes

Welche Fristen muss ich beachten? »

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Fachlich freigegeben durch »

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit unf Verkehr