Europawahl
Die nächste Europawahl findet im Frühjahr 2024 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union statt.
Die Legislaturperiode des Europäischen Parlaments beträgt 5 Jahre.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten
a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, - nicht nach § 6a Absatz 1 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch bei einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufenthalt in den in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Gebieten erfüllt.
Wahlberechtigt sind auch die nach § 12 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Deutschen.
Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten
a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, - nicht nach § 6a Absatz 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch bei einem dreimonatigen aufeinander folgenden Aufenthalt in den in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Gebieten erfüllt.
Jeder Wähler/jede Wählerin hat eine Stimme, die er oder sie abgeben kann.
Die rechtlichen Grundlagen für die Wahl des Europäischen Parlaments bilden unter anderem das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung.
Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite des Bundeswahlleiters.