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Öffentliche Bekanntmachungen

12.02.2024

Widerspruchsrechte nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Leer (Ostfriesland)

Widerspruchsrechte nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Das Bundesmeldegesetz (BMG) räumt die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen an:

  1. Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören (§ 44 Absatz 3 BMG in Verbindung mit § 42 Absatz 2 BMG); dieses gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft übermittelt werden. 
  2. Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Absatz 1 BMG in Verbindung mit § 50 Absatz 5 BMG
  3. Presse, Rundfunk, Mandatsträger, Landkreis und Bundesverwaltungsamt über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Absatz 2 BMG in Verbindung mit § 50 Absatz 5 BMG, § 6 Absatz 2 Nds. AG BMG
  4. Adressbuchvorlage für die Herausgabe von Adressbüchern (§ 50 Absatz 3 BMG in Verbindung mit § 50 Absatz 5 BMG) 
  5. Meldungen von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im kommenden Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Absatz 2in Verbindung mit § 58c Absatz 1 Soldatengesetz) 

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlungen ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Leer (Ostfriesland) Bürgerbüro, Rathausstraße 1, 26789 Leer einzulegen.

Der Antrag für die verschiedenen Widerspruchsrechte ist beim Bürgerbüro oder hier erhältlich.

Die Widerspruchsrechte gelten jeweils bis zum Widerruf. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Für Familienangehörige ist jeweils ein separater Antrag auszufüllen. Im Zusammenhang mit den zuvor genannten Widerspruchsrechten entstehen keine Kosten.