Verordnung über das Verbot des Verkaufs von Lachgas an Minderjährige
Der Rat der Stadt Leer (Ostfriesland) hat in seiner Sitzung am 01.07.2025 die Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Weitergabe von Distickstoffmonoxid – umgangssprachlich auch „Lachgas“ genannt – an Minderjährige in der Stadt Leer beschlossen.
Ziel dieser Verordnung ist es, den Missbrauch von Lachgas durch Minderjährige zu minimieren beziehungsweise auszuschließen, da der Konsum schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben kann. Diese reichen von Bewusstlosigkeit und Hirnschäden sowie Erfrierungen
und Lungenrissen während des Konsums bis hin zu Nervenschäden und Schädigungen des Rückenmarks bei regelmäßigem Konsum.
Damit sind der Verkauf sowie die Ab- und Weitergabe von Lachgas an minderjährige Perso-nen im Gebiet der Stadt Leer verboten. Das Verbot gilt unabhängig davon, ob die Ab- und Weitergabe entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Verkaufsstellen sind verpflichtet sicherzustellen, dass Lachgas nicht an Minderjährige abgegeben wird. Vom Verbot umfasst ist auch der Betrieb von Automaten, die Lachgas als Ware anbieten und keinen ausreichenden technischen Schutz vor Gebrauch des Automaten durch Minderjährige bieten.
Wer gegen die Regelungen der Verordnung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 Euro rechnen. Vom Verbot ausgenommen ist die Gabe von Lachgas aufgrund einer ärztlichen Anordnung.
