Widerspruch gegen die Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Gemäß § 50 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 01.11.2015 weist die Meldebehörde darauf hin, dass Betroffene das Recht haben, in nachfolgenden Fällen der Übermittlung ihrer Daten (Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums) zu widersprechen:
- Der Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Absatz 1 BMG)
- Der Übermittlung von Daten an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Absatz 2 BMG)
- Der Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage zum Zweck der Herausgabe von Adressbüchern (§ 50 Absatz 3 BMG)
- Vor- und Familienname
- Geburtsdatum und Geburtsort
- Geschlecht
- Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft
- Derzeitige Anschrift
- Auskunftssperren nach § 51 BMG
- Sterbedatum
Nach § 42 Absatz 3 BMG haben die betroffenen Personen das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Im Zusammenhang mit den zuvor genannten Widerspruchsrechten werden keine Kosten auferlegt.
Die Widersprüche sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Leer (Ostfriesland), Bürgerbüro, Schmiedestraße 7, 26789 Leer, einzulegen.