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Abbruch Anzeige
[Nr.99012001001000 ]

Für die Beseitigung von baulichen Anlagen (Abbruch) gelten u. a. auch die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).


Mit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulichen Anlagen keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn/der Bauherrin zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.

An wen muss ich mich wenden? »

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt sowie der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Welche Fristen muss ich beachten? »

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Formulare »

Fachlich freigegeben durch »

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Spezielle Hinweise - Stadt Leer (Ostfriesland) »

Abbruch eines Gebäudes

Achtung! Für den Abbruch von Baudenkmalen ist eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich.

Wenn sie ein älteres Gebäude abbrechen wollen, sollten Sie auf jeden Fall vorher bei der Unteren Denkmalschutzbehörde - für das Gebiet der Stadt Leer ist dies die Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt Leer – nachfragen, ob dieses Denkmaleigenschaften besitzt. Die Zerstörung eines Baudenkmals ist eine Straftat und kann mit einer Haftstrafe bis zu 2 Jahren oder mit einer Geldstrafe bis zu 250.000,00 € belegt werden.

Da der Abbruch von Teilen baulicher Anlagen zumeist auch mit genehmigungspflichtigen Umbaumaßnahmen einhergeht, wird die Abbruchgenehmigung Teil der Baugenehmigung. Ein gesonderter Antrag braucht dann nicht gestellt zu werden. Ansonsten können Sie ein ganz normales Bauantragsformular verwenden.

Dem Antrag sind beizufügen:

  • Ein Lageplan
  • Bauzeichnungen, die abzubrechenden Bauteile sind gelb anzulegen
  • Die Bescheinigung eines Sachkundigen, ob und welche asbesthaltigen Baustoffe vorhanden sind.
  • Beschreibung des Abbruchverfahrens mit Angabe der Abbruchgeräte, die verwendet werden sollen.
  • Die Benennung einer verantwortlichen Person, die die Abbrucharbeiten leitet.
  • Berechnung des Bruttorauminhaltes der abzubrechenden Gebäudeteile.