Angleichungserklärung
Sie sind Aussiedler oder durch Einbürgerung deutscher Staatsangehöriger geworden und möchten zum Beispiel die Schreibweise Ihres Namens ändern oder den Vatersnamen ablegen (§ 94 Bundesvertriebenengesetz)?
- Vertriebene und Spätaussiedler haben die Möglichkeit, die deutschsprachige Form ihres Vornamens, des Familiennamens und des Geburtsnamens anzunehmen (beispielsweise Ioan – Johann)
- Wenn es für den Vornamen keine deutschsprachige Form gibt, können Sie einen neuen Vornamen wählen
- Zur Änderung des Vornamens gehört auch die Ablegung des Vatersnamens (beispielsweise Alexandrovic oder Alexandrovna)
- Im Rahmen dieser Erklärung können Frauen auch die männliche Form ihres Familiennamens annehmen
Den Namen, den Sie führen, haben Sie nach ausländischem Recht erworben und Sie möchten ihn ändern (Artikel 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch)?
- Personen, die nach ausländischem Recht einen Namen erworben haben und deren Namensführung sich fortan nach deutschem Recht richtet (beispielsweise durch Einbürgerung), können durch eine Erklärung nach Art. 47 EGBGB ihre Vor- und Familiennamen in eine deutschsprachige Form bringen und dem deutschen Recht fremde Namensbestandteile ablegen.
- Führen Sie bisher nur Eigennamen (beispielsweise Indien, Pakistan, Sri Lanka) oder Namensketten (beispielsweise Irak), können diese in Vor- und Familienname angeglichen werden.
- Bitte beachten Sie, dass diese Erklärung nur einmal möglich ist
Gebühren
Die Namenserklärung für Spätaussiedler auf Grundlage des BVFG sowie die erstmalige Aushändigung einer Bescheinigung sind gebührenfrei.
Die Namenserklärung auf Grundalge des Artikel 47 EGBGB, inclusive einer kostenlosen Bescheinigung über die Namensänderung, kostet 30,00 EUR.
Kontakt
Team Standesamt
Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Sachverhalt