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Baugenehmigung Erteilung
[Nr.99012008001000 ]

Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.

Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.

Welche Fristen muss ich beachten? »

Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

Was sollte ich noch wissen? »

Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise - Stadt Leer (Ostfriesland) »

Das Baugenehmigungsverfahren


Welche Maßnahmen sind baugenehmigungspflichtig?

Sämtliche Baumaßnahmen, mit Ausnahmen der in den §§ 69-70, 82 und 84 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genannten, bedürfen der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde.

Nach § 69 NBauO dürfen die im Anhang zur NBauO genannten baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen in den dort festgelegten Grenzen ohne Baugenehmigung errichtet oder in baulichen Anlagen eingefügt und geändert werden. Des Weiteren dürfen Gebäude (ausgenommen Hochhäuser), bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und die im Anhang zur NBauO genannten Teile baulicher Anlagen ohne Baugenehmigung abgebrochen werden. Keiner Baugenehmigung bedürfen ferner die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage, wenn das öffentliche Baurecht an die bauliche Anlage in der neuen Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen stellt, die Umnutzung von Räumen im Dachgeschoss eines Wohngebäudes mit nur einer Wohnung in Aufenthaltsräume, die zu dieser Wohnung gehören und die Umnutzung von Räumen in vorhandenen Wohngebäuden in Räume für Bäder und Toiletten.

In Baugebieten, die ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete oder als reine, allgemeine oder besondere Wohngebiete festsetzt, ist nach § 69 a NBauO die Errichtung von Wohngebäuden geringer Höhe, sowie von Garagen, Stellplätzen und Nebenanlagen für diese Wohngebäude, ausgenommen unterirdische Garagen mit mehr als 100 m², unter gewissen Vorraussetzungen (Genehmigungsfreie Wohngebäude) nicht baugenehmigungspflichtig.

Die §§ 70 und 82 NBauO schließen gewisse öffentliche Baumaßnahmen von der Genehmigungspflicht aus. Im § 84 ist das Genehmigungsverfahren für fliegende Bauten (Zelte, Karussells usw.) geregelt.

An wen muss ich mich wenden?

Die Baugenehmigung für Baumaßnahmen im Stadtgebiet Leer wird auf förmlichen Antrag von der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Leer erteilt.

In welcher Form ist der Bauantrag einzureichen?

Das notwendige Bauantragsformular ist in jedem Schreibwarengeschäft oder im Bürgerbüro der Stadtverwaltung erhältlich.

Dem Bauantrag sind nach der Verordnung über Bauantrag und Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO) vom 22. Sept. 1989 (Nds. GVBl. S. 287) in der zur Zeit gültigen Fassung, soweit dieses zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist, folgende Unterlagen beizufügen:

  1. ein Übersichtsplan
  2. ein einfacher, bzw. wenn die Eintragung einer Baulast (außer Vereinigungsbaulast) erforderlich wird oder bei Baumaßnahmen im grenznahen Bereich (wenn zweifelhaft ist, ob die notwendigen Grenzabstände eingehalten werden können) ein qualifizierter Lageplan im Maßstab 1:500,
  3. die Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte mit Angabe der Oberkante der gewachsenen Geländeoberfläche)
  4. die Baubeschreibung
  5. die Betriebsbeschreibung (nur bei gewerblicher Nutzung)
  6. der Standsicherheitsnachweis mit den Ausführungszeichnungen
  7. der Schallschutznachweis
  8. der Wärmeschutznachweis
  9. eine Berechnung des Bruttorauminhaltes nach DIN 277 Teil 1 und der Rohbau- und Herstellungskosten
  10. eine Flächenberechnung (Wohn- und Nutzflächen)
  11. eine Berechnung der Geschosse, die keine Vollgeschosse sind
  12. eine Berechnung der Grund- und Geschossflächenzahl
  13. ein Nachweis der versiegelten Flächen
  14. ein Nachweis der notwendigen Einstellplätze
  15. ein Nachweis der notwendigen Fahrradabstellanlagen
  16. zu 13. - 15. zusätzliche vermasste Darstellung im Lageplan
  17. ein Erhebungsbogen (Statistik)

In den Grundrissen und Schnitten sind farblich anzulegen:

• neues Mauerwerk rot
• neuer Beton und Stahlbeton blassgrün
• vorhandene Bauteile grau
• abzubrechende Bauteile gelb

Der Bauantrag ist in mindestens zweifacher Ausfertigung einzureichen und muss vom Bauherrn und vom Entwurfsverfasser mit Datumsangabe unterzeichnet sein. Die übrigen Bauvorlagen müssen nur vom Entwurfsverfasser unterzeichnet werden.

Bei Baumaßnahmen, die auch anderen Behörden zur Stellungnahme vorgelegt werden müssen (zum Beispiel Gewerbeaufsichtsamt, Brandschutzprüfer, Deich-, Wasser-, oder Luftfahrtbehörde und so weiter), empfiehlt es sich, zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens in Absprache mit der Bauaufsichtsbehörde für jedes zu beteiligende Amt ein zusätzliches Exemplar der Bauvorlagen (ausgenommen der technischen Nachweise) vorzulegen.

Wer darf den Bauantrag als Bauherr einreichen?

Als Bauherr darf auftreten, wer eine bauliche Anlage errichten möchte. Der Bauherr muss nicht der Grundstückseigentümer sein. Bauherrengemeinschaften - dies sind auch Ehepaare - müssen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde einen Bevollmächtigten benennen, der die Baugenehmigung in Empfang nehmen und im Namen der Gemeinschaft verbindliche Erklärungen abgeben darf.

Was wird geprüft?

Im Baugenehmigungsverfahren wird geprüft, ob die von Ihnen geplante bauliche Anlage dem öffentlichen Baurecht entspricht. Ist dies der Fall, muss Ihnen die Genehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt werden. Das heißt, Sie bekommen auch eine Baugenehmigung, wenn Ihre Baumaßnahme gegen das private Nachbar- oder Eigentumsrecht verstößt. Die privaten Rechte müssen eventuell zivilgerichtlich durchgesetzt werden.

Bezieht sich der Bauantrag auf nachfolgende, einfachere Gebäude, so prüft die Bauaufsichtsbehörde lediglich die Vereinbarkeit mit einem beschränkten Teil des öffentlichen Baurechts. Man spricht dann vom Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren). Dabei erklären der Entwurfsverfasser und der Sachverständige, dass der Teil der nicht geprüft wird dem öffentlichen Baurecht entspricht.

  • Wohngebäude, ausgenommen Hochhäuser
  • Eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche von bis zu 200 m²
  • Bestimmte landwirtschaftliche Gebäude
  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis zu 3 Geschossen mit einer Grundfläche von bis zu 100 m²

Handelt es sich um ein genehmigungsfreies Wohngebäude, so prüft die Bauaufsichtsbehörde lediglich die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen. Eine weitere rechtliche Prüfung findet nicht statt. Damit lastet die volle Verantwortung auf dem Entwurfsverfasser und dem Bauherren. (Genehmigungsfreie Wohngebäude)

Kann die Baugenehmigung in anderen Genehmigungen enthalten sein?

Wenn Sie für Ihre bauliche Maßnahme eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, dem Berggesetz oder dem Gerätesicherheitsgesetz benötigen, dann ist in diesen Genehmigungen die Baugenehmigung enthalten.

Entstehen Kosten?

Baugenehmigungen sind gebührenpflichtig. Die Gebühren werden auf Grundlage der Rohbaukosten ermittelt. Die Mindestgebühr beträgt 54,-- €.