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Berichtigungen

Wird beim Standesamt erkannt, dass ein Eintrag in einem im Inland geführten Personenstandsregister unrichtig oder unvollständig ist, so hat es die Berichtigung oder Ergänzung des Eintrags zu veranlassen.

Berichtigung im Sinne der Vorschrift ist die nachträgliche Änderung des Wortlauts eines durch Unterschrift des Standesbeamten abgeschlossenen Eintrags in einem Personenstandsbuch durch Richtigstellung einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit. Dabei umfasst der Unterbegriff "Änderung" nicht nur die Richtigstellung von etwas Falschem, sondern auch das Hinzufügen von etwas Fehlendem oder das Beseitigen von etwas Überflüssigem; hierzu zählt auch der Wegfall eines Zusatzes zur Identität.

Liegen dem Standesamt als Berichtigungsgrundlagen "öffentliche Urkunden" oder Ergebnisse "eigener Ermittlungen" vor, so kann es nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 PStG bestimmte weitere Berichtigungen in eigener Zuständigkeit vornehmen.

Für den Fall, dass das Standesamt die Berichtigung nicht selbst vorzunehmen hat, stellt § 48 Absatz 1 Satz 1 PStG klar, dass über die Frage der Berichtigung nur von den Gerichten entschieden werden darf. Die Aufsichtsbehörde kann mithin in solchen Verfahren nicht zur Entscheidung angerufen werden, hat aber ein eigenes Antragsrecht (§ 48 Absatz 2 PStG) und Beitrittsrecht (§ 51 Absatz 2 PStG).

Macht das Standesamt von seinem Antragsrecht Gebrauch oder wird von den Beteiligten der Antrag beim Standesamt gestellt, so leitet das Standesamt den Antrag unmittelbar dem zuständigen Gericht zu. Die Anordnung der Berichtigung durch das zuständige Gericht ergeht nach § 38 Absatz 1 FamFG durch Beschluss.