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Vorlesen Betrieb einer Schießstätte in geschlossenen Räumen: Anzeige [Nr.99089095000000 ] Text überspringen Für den Betrieb von Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Waffen oder Munition geschossen wird, besteht keine Erlaubnispflicht, sondern lediglich eine schriftliche Anzeigepflicht. Rechtsgrundlage » Text überspringen § 27 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG)