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Vaterschaftsanerkennung
[Nr.99133001026000 ]

Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, wird der Vater nur dann in die Geburtsurkunde des Kindes aufgenommen, wenn er die Vaterschaft anerkannt und die Mutter des Kindes dieser Anerkennung zugestimmt hat.
Ob die Eltern ihre Erklärungen, jeweils persönlich, am selben Tag oder zu verschiedenen Terminen abgeben möchten, können sie selbst entscheiden.

Ist die Kindesmutter und/oder der Kindesvater noch minderjährig, muss der gesetzliche Vertreter (bei gemeinsamen Sorgerecht beide Elternteile), sowie der Kindesvormund (Jugendamt) zustimmen. Die Zustimmungen können in einem gemeinsamen Termin oder aber auch in getrennten Terminen erklärt werden.

Liegen die Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zur Anerkennung schon vor der Beurkundung der Geburt durch das Standesamt vor, wird der Vater, wie bei verheirateten Eltern, von Anfang an mit im Geburtenbuch eingetragen. Bei einer späteren Anerkennung wird das Geburtenbuch nachträglich ergänzt.

Die Vaterschaftsanerkennung kann nur dann wirksam werden,

  • wenn die Mutter nicht verheiratet ist oder
  • wenn die Mutter noch verheiratet ist, aber bei der Geburt des Kindes bereits ein Scheidungsverfahren bei Gericht anhängig (eingereicht) ist. In diesem Fall muss auch der bisherige Ehemann der Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen Mann in einer öffentlichen Urkunde zustimmen.

Neben der Vaterschaftsanerkennung kann auch die Erklärung über die gemeinsame Sorge bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Diese Erklärung ist allerdings ausschließlich vor dem Jugendamt oder vor einem Notar möglich. Wird keine Sorgeerklärung abgegeben, so steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu.

Möchten Sie neben der Vaterschaftsanerkennung auch die Erklärung über die gemeinsame Sorge abgeben? Dann wenden Sie sich bitte direkt an das Amt für Kinder Jugend und Familie des Landkreises Leer oder jedes andere Jugendamt. Dort können beide Erklärungen abgeben werden, beim Standesamt können Sie nur die Vaterschaft anerkennen.

Gebühren

  • Die Beurkundungen sind kostenfrei.