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Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen und Munition Erteilung
[Nr.99089043001000 ]

Die Erlaubnis zum grenzüberschreitend Verbringen von Schusswaffen oder Munition in den Geltungsbereich des Waffengesetzes, in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in die Schweiz wird von der zuständigen Stelle erteilt.

Die zuständige Stelle kann die entsprechende Verbringungserlaubnis nur erteilen, wenn die zuständige Stelle des Empfängerstaates vorher zugestimmt hat, also von dieser eine Einfuhrerlaubnis erteilt wurde.

Welche Fristen muss ich beachten? »

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Formulare »

Was sollte ich noch wissen? »

Für die persönliche Mitnahme von Waffen, z.B. als Sportschütze gelten gesonderte Bedingungen.

In bestimmten Fällen bestehen Anzeigepflichten gegenüber dem Bundeskriminalamt nach § 34 Waffengesetz (WaffG).

Vor dem Verbringen von Waffen in einen anderen Staat ist es sinnvoll, sich bereits im Vorfeld über die dort geltenden waffenrechtlichen Bestimmungen zu informieren. Hierzu stehen die jeweiligen Botschaften oder Konsulate zur Verfügung. Unabhängig von den waffenrechtlichen Bestimmungen sind auch die zollrechtlichen Regelungen zu beachten.