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Fundsachen

Spezielle Hinweise - Stadt Leer (Ostfriesland)

Wenn Sie einen Wertgegenstand (das heißt einen Gegenstand mit einem Wert von mehr als 10 Euro) gefunden haben, müssen Sie diesen Fund abgeben. Anlaufstellen sind die Fundbüros der Kommunen. Dort wird eine Fundanzeige aufgenommen. Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie ihre Personalien werden festgehalten, da Sie unter Umständen später Anspruch auf Finderlohn haben oder auf den Fund selbst, falls sich nach Fristablauf kein Besitzer feststellen lässt.

Aufbewahrung und Versteigerung

Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Meldet sich der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finder/in Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht von Ihnen nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt oder die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen.

Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen online versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.

Tiere

Auch Tiere gelten als Fundsache. Wenn Sie ein Tier gefunden haben, sollten Sie mit der zuständigen Kommune Kontakt aufnehmen und den Fund dort anzeigen. In Absprache mit der Gemeinde können Sie das Tier gegebenenfalls auch dort abgeben. Es wird dann üblicherweise zur weiteren Versorgung in einem Tierheim untergebracht.

Sie können Fundtiere auch ohne Anzeige direkt in einem Tierheim abgeben. Die Fundanzeige wird dann durch das Tierheim erledigt, da ohne Anzeige die Kommune nicht dazu verpflichtet ist, die Kosten der Unterbringung zu tragen.

Fundsachen sind Gegenstände, die dem Besitzer abhanden gekommen sind, ohne dass er das Eigentum daran aufgegeben hat.

Fundsachen, die in Leer aufgefunden werden und einen Wert von mehr als 10 € haben, sind umgehend im Bürgerbüro abzugeben. Sie werden dort sechs Monate aufbewahrt. Sollte sich in dieser Zeit kein Eigentümer gemeldet haben, steht dem Finder das Recht zu, den Gegenstand zu erwerben. Fundsachen, die in der genannten Frist nicht abgeholt werden, können bei einer öffentlichen Versteigerung erstanden werden.

Sollten Sie selbst etwas verloren haben, erkundigen Sie sich bei uns. Vielleicht ist der gesuchte Gegenstand ja bei uns abgegeben worden.

Rechtliche Grundlagen: § 965 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Gebühren:

  • Die Gebühr ist je nach Wert gestaffelt:
    Schätzwert Kosten
    10,00 € - 50,00 € 5,00 €
    50,00 € - 500,00 € 15 %
    über 500,00 € 75,00 € + mind. 82,00 €
  • Die Gebühr für die Bescheingung über nicht abgegebene Gegenstände beträgt 5,00 €.

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