Grundstücksteilungsgenehmigungen
Grundstück teilen
Gemäß Artikel 3 der Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 10.12.2008 (Nds. GVBl. Seite 370) wurde der § 94 der NBauO gestrichen und somit die Genehmigungspflicht für eine Grundstücksteilung aufgehoben.
Nunmehr kann jedes Grundstück ohne Genehmigung der Unteren Bauaufsichtsbehörde grundbuchamtlich geteilt, zusammengelegt oder abgeschrieben werden, was jedoch nicht bedeutet, dass sich die öffentlich rechtlichen Anforderungen ebenfalls geändert haben.
In vielen Fällen ist die Teilung eines bebauten Grundstücks nicht zulässig, weil dadurch ein Bauwerk auf dem Grundstück in Widerspruch zu Vorschriften des öffentlichen Baurechts gerät, die an Grundstücke oder deren Grenzen anknüpfen. Durch die Genehmigungspflicht konnte bislang vor der grundbuchamtlichen Teilung eine Kontrolle erfolgen, die nunmehr entfällt.
Dennoch ist die Untere Bauaufsichtsbehörde weiterhin angehalten gemäß § 65 NBauO darauf zu achten, darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass bauliche Anlagen, Grundstücke und Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht entsprechen und, sofern dies nicht der Fall ist, gemäß § 89 NBauO entsprechende Maßnahmen zu ergreifen um die Widerherstellung öffentlichen Rechts zu gewährleisten. Sie kann unter anderem die Beseitigung von baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen anordnen oder die Benutzung von baulichen Anlagen untersagen, insbesondere Wohnungen für unbewohnbar erklären.
Damit das nicht passiert, können wir Sie nur bitten, sich vor einer geplanten Teilung bei der Unteren Bauaufsichtsbehörder der Stadt Leer zu erkundigen, ob die beabsichtigte Teilung bauordnungs- und planungsrechtlich zulässig ist. Unsere Sachbearbeiter werden Ihnen gerne beratend zur Seite stehen.