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Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

Spezielle Hinweise - Stadt Leer (Ostfriesland) »

Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII wird geleistet, wenn kein Haushaltsangehöriger den Haushalt weiterführen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist.

Es müssen bestimmte Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen:

  • ein eigener Haushalt ist vorhanden,
  • kein anderes Familienmitglied kann den Haushalt allein führen und
  • es ist notwendig und sinnvoll, dass der Haushalt weitergeführt wird.

Diese Hilfe wird vor allen Dingen dann geleistet, wenn Krankheit, Schwangerschaft, Krankenhausaufenthalt, Erholungsmaßnahmen oder Kuren die Führung des Haushalts beeinträchtigen.

Die Hilfe soll in der Regel nur vorübergehend geleistet werden. Dies gilt nicht, wenn durch die Leistung die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder verzögert werden kann.

Es handelt sich um eine nachrangige Hilfe, d. h. sie wird nur geleistet, soweit nicht schon andere Träger (die gesetzliche Krankenkasse) diese Leistung erbringen.