Namensänderung
[Namensänderung anlässlich der Namensrechtsreform zum 01.05.2025]
Namensänderung anlässlich der Namensrechtsreform zum 01.05.2025
Informationen zu den Änderungen im deutschen Namensrecht ab dem 01. Mai 2025
(Quelle: StAZ Nr. 8/2024 „Änderungen im Namensrecht ab 1. Mai 2025: Ein Überblick“ von Dr. Christiane von Bary, München)
1. Doppelnamen
Durch die Reform ist es nun möglich, dass Doppelnamen als Ehe- oder Geburtsnamen bestimmt werden.
Alle bisherigen Optionen – inklusive dem Begleitnamen für einen Ehegatten (§ 1355 BGB) – bleiben weiterhin bestehen. Die Zusammensetzung der Doppelnamen ist auf zwei Namen begrenzt (§§ 1355 Abs. 3, 1355a Abs. 1 Satz 2, 1617 Abs. 2 BGB sowie diverse Verweisungen auf diese Vorschriften). Wenn bereits ein Doppelname besteht, der in einen Ehe- oder Geburtsnamen einfließen soll, erfordert das eine Auswahl.
Möglich ist es aber auch, den Doppelnamen eines Ehegatten oder Elternteils vollständig als Ehe- oder Geburtsnamen weiterzuführen oder nur einen Namen aus den bis zu vier möglichen Namen auszuwählen (§§ 1355 Abs. 3 Nr. 1, 1617 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Reihenfolge der Namen ist bei der Bildung eines Doppelnamens frei wählbar.
Wird ein Doppelname zum Ehenamen, müssen allerdings beide Ehegatten den gleichen Namen führen; ebenso bleibt es bei dem Grundsatz der Namenseinheit von Geschwistern (§ 1617 Abs. 5 BGB). Wird ein bestehender Doppelname als Ehe- oder Geburtsname gewählt, ist eine Änderung der Reihenfolge nicht möglich. Der Doppelname kann durch einen Bindestrich verbunden sein, dies ist aber nicht zwingend (§§ 1355 Abs. 2 Satz 2, 1617 Abs. 1 Satz 2 BGB).
2. Geburtsnamen: Anpassung an Namensänderung eines Elterntei
a. Namensänderung eines Elternteils bei Scheidung oder Tod des anderen Elternteils
Endet die Ehe der Eltern eines Kindes aufgrund von Scheidung oder Tod eines Elternteils, kann es zu einer Namensänderung eines Elternteils gemäß § 1355 Abs. 5 BGB kommen.
Kinder können nach der neuen Regelung des § 1617 d BGB der Namensänderung unter gewissen Voraussetzungen folgen oder einen Doppelnamen aus den bisherigen und einem neuen Namen bilden, wobei auch ein Austausch eines Teils des Doppelnamens möglich ist.
Die Voraussetzungen unterscheiden sich für minderjährige (§ 1617 d Abs. 1, 2 BGB) und volljährige (§ 1617 d Abs. 3 BGB) Kinder. Ein minderjähriges Kind muss in den Haushalt des namensändernden Elternteils aufgenommen sein und dieser Elternteil muss allein oder mitsorgeberechtigt sein.
Im Fall der Scheidung ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, wenn das Kind dessen Namen führt oder er mitsorgeberechtigt ist (§ 1617 Abs. 2 Satz 2 BGB); das Familiengericht kann die Einwilligung ersetzen (§ 1617 d Abs. 2 Satz 3 BGB). Ist der andere Elternteil verstorben, entfällt das Zustimmungserfordernis. Volljährige Kinder müssen die Namenserklärung selbst abgeben. Die Voraussetzung der Aufnahme in den Haushalt entfällt. Zusätzlich in eine Zustimmung des namensändernden Elternteils nötig (§ 1617 d Abs. 3 Satz 2 BGB).
b. Einbenennung
Aufgrund der Zulässigkeit von Doppelnamen bestehen jetzt mehr Optionen für den Namen nach Einbenennung, weil es möglich ist, einen Doppelnamen aus den bisherigen Namen und dem neuen Ehenamen des Elternteils zu bilden. Ebenso kann in einem bereits bestehenden Doppelnamen der Name des namensändernden Elternteils ausgetauscht werden.
Volljährige Kinder können eine Einbenennung durch eigene Erklärung selbst herbeiführen (§ 1617e Abs. 3 BGB). Eine Aufnahme des Kindes in den Haushalt ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Der namensändernde Elternteil und der Ehegatte dieses Elternteils müssen einwilligen.
c. Rückbenennung
Durch die Namensrechtsreform ist nun auch für die Situation der Namensänderung aufgrund Auflösung der Einbenennungsehe eine Anpassung des Kindesnamens möglich (§ 1617e Abs. 4 BGB).
Außerdem besteht ebenfalls die Möglichkeit der Namensänderung des Kindes, wenn dieses aus dem gemeinsamen Haushalt ausscheidet.
Die Erklärung der Rückbenennung kann entweder durch einen allein- oder mitsorgeberechtigten Elternteil erfolgen – dann mit Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils oder des Elternteils, dessen Namen das Kind wieder annimmt; Ersetzung der Zustimmung ist möglich (Verweis in § 1617e Abs. 4 Satz 2 BGB) – oder durch das volljährig gewordene Kind selbst.
3. Namenstraditionen nationaler Minderheiten und ausländischer Namen
Das neue Namensrecht ermöglicht ab Mai 2025 die Berücksichtigung von Namenstraditionen der nationalen Minderheiten der Sorben, Dänen und Friesen sowie bestimmte Besonderheiten ausländischer Namen.
Zugelassen werden zunächst geschlechtsangepasste Namen, die nach der sorbischen Tradition und zusätzlich bei ausländischen Namen auch unter Geltung deutschen Namensrechts als Ehe- und Geburtsnamen bestimmt werden können (§§ 1355b, 1617f BGB).
Ein geschlechtsangepasster Name kann gewählt werden, wenn die Form der sorbischen Tradition entspricht und die Person Sorbe ist sowie wenn die Geschlechtsanpassung nach ausländischem Recht vorgesehen ist und der Herkunft der Person oder des Namens entspricht. Die Wahlmöglichkeit kann einmal ausgeübt und einmal widerrufen werden (§§ 1355b Abs. 3, 1617f Abs. 4 BGB), ist aber nicht von einer Statusänderung abhängig, sondern jederzeit in Form einer Erklärung möglich.
Die dänische und friesische Minderheit bekommt die Möglichkeit der abweichenden Bildung von Geburtsnamen. Nach friesischer Tradition können Patronyme und Matronyme gebildet werden, die auch Teil eines Doppelnamens werden können (§ 1617g BGB).
Die Mitglieder der dänischen Minderheit können den Namen naher Angehöriger zum Teil eines Geburtsdoppelnamens machen (§ 1617h BGB). Für die Frage, wer naher Angehöriger ist, kann laut Gesetzesbegründung auf die Bedeutung dieses Begriffs in § 530 BGB zurückgegriffen werden, wonach es auf ein tatsächliches persönliches Näheverhältnis ankommt. Bindestriche sind in den nach §§ 1617g und 1617h BGB gebildeten Doppelnamen jeweils nicht zulässig.
4. Einmalige Namensänderung Volljähriger
Der § 1617i BGB ermöglicht Volljährigen eine einmalige Namensänderung anhand der Möglichkeiten, die den Eltern bei der Geburtsnamensbestimmung offenstanden und erlaubt so eine Korrektur der Wahl, die das Kind bei Geburt noch nicht selbst treffen konnte.
Möglich ist es, einen Teil eines Doppelnamens abzulegen, einen weiteren Namen hinzuzufügen, sodass ein Doppelname entsteht, oder einen Namen durch einen anderen zu ersetzen, ggf. auch in Kombination miteinander. Für die wählbaren Namen der Eltern kommt es auf den Zeitpunkt der Geburt an (§ 1617i Abs. 3 BGB), nicht aber auf den aktuellen Namen des Elternteils bei Abgabe der Erklärung.
Demnach können Kinder, deren Eltern einen Ehenamen gewählt haben, den abgelegten Geburtsnamen nicht wählen. Ebenso nicht vorgesehen ist eine Änderung der Reihenfolge eines Doppelnamens. Trotz Volljährigkeit des Erklärenden ist die Zustimmung des Elternteils nötig, dessen Name angenommen oder hinzugefügt werden soll, wenn dieser Elternteil noch lebt (§ 1617i Abs. 1 Satz 3 BGB).
Zudem sieht § 1617i Abs. 4 BGB vor, dass der Bindestrich hinzugefügt oder entfernt werden kann.
5. Übergangsrecht
Das großzügige Übergangsrecht führt dazu, dass von den neuen Wahlmöglichkeiten auch dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn die jeweilige Statusänderung – ggf.auch sehr weit – in der Vergangenheit liegt.
Eine Frist, innerhalb derer die Wahl ausgeübt werden muss, ist nicht vorgesehen. Für Ehegatten gilt damit: Soweit bislang kein Ehename bestimmt wurde, kann eine Wahl für die Zukunft ohne weiteres nachträglich anhand des neuen Rechts erfolgen. Wurde ein Ehename gewählt, kann dieser neu bestimmt werden (Abs. 1 Nr. 1) oder die Ehegatten können die Wahl widerrufen und zu einer getrennten Namensführung zurückkehren (Abs. 1 Nr. 2).
Für Kinder entstehen Anschlussmöglichkeiten (Abs. 1 Satz 2). Für Geburtsnamen sieht Abs. 2 der Übergangsvorschrift für minderjährige Kinder nachträgliche Änderungsmöglichkeiten durch die Eltern vor, je nach Alter des Kindes mit dessen Mitwirkung. Volljährige können auf § 1617i BGB zurückgreifen.
Hat eine Einbenennung nach altem Recht stattgefunden, soll eine Rückbenennung nach neuem Recht möglich sein (Abs. 3).
Dieser Auszug zum neuen Namensrecht ab dem 01. Mai 2025 soll Ihnen einen Überblick über die neuen Erklärungsmöglichkeiten bieten. Das Standesamt Leer (Ostfriesland) berät Sie natürlich gerne persönlich über Ihre gewünschte Namensführung.
Es besteht ab dem 01.05.2025 die Möglichkeit, bestehende Namensführungen von Kindern oder Eheleuten die VOR DEM 01.05.2025 ihren Namen erworben haben, zu verändern.
Sofern Sie eine entsprechende Namensänderung vornehmen möchten, stellen wir Ihnen ab dem 01.05.2025 hier ein Formular zur Verfügung.
Das Formular kann ausgefüllt werden und an das Standesamt Leer (Ostfriesland) online an standesamt[at]leer.de oder per Post zurückgesandt werden. Die Bearbeitung erfolgt nach Posteingang. Bei einer großen Anzahl von Anfragen kann die Bearbeitung durchaus etwas länger dauern. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab.
Das Standesamt Leer (Ostfriesland) setzt sich automatisch mit Ihnen in Verbindung.
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