Sozialhilfe
Jeder Mensch kann in eine Situation geraten, in der er staatlicher Hilfe bedarf, zum Beispiel durch Unfall, Krankheit, Behinderung, Tod des Partners. Dann kann er unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe erhalten. Diese umfasst verschiedene Leistungen.
Bei der Stadt Leer erhalten Sie folgende Leistungen: [Beim Anklicken der einzelnen Begriffe soll weiterer Text ausklappen, Text siehe unten]
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII
- Hilfen zur Gesundheit
- Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
Die Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung und wird in der Regel erst dann erbracht, wenn andere Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Daher sind bei der Antragstellung insbesondere Angaben erforderlich zu Einkommen und Vermögen, Ansprüchen gegenüber anderen Personen oder vorrangigen Sicherungssystemen.
Kosten für Unterkunft und Heizung »
Informationen über Leistungen für Unterkunfts- und Heizkosten, welche Kosten als angemessen angesehen werden und was bei einem Umzug zu beachten ist, können Sie diesem Merkblatt entnehmen.
Antragstellung »
Die Sozialhilfe setzt ein sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Dies gilt nicht für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Der Bezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzt die Stellung eines entsprechenden Antrags voraus. Ein solcher Antrag wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Damit geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen vorliegen, sind vollständige Angaben über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie in der Regel die Vorlage verschiedener Unterlagen (Mietvertrag, Einkommensnachweise) notwendig.
Antragsformulare erhalten Sie in der Fachstelle Soziales oder hier zum Herunterladen.
[Formulare sollten am besten direkt auf dieser Themenseite zum Herunterladen angeboten werden. Die Dateien werden dem FD 1.13 nach Anforderung per Mail übersandt.]
Antrag SGB XII
Antrag SGB XII Ergänzungsbogen ab 3. Person
Mietangebot/Mietbestätigung
Wer ist zuständig? »
Welche Gemeinde/Stadt zuständig ist, richtet sich in der Regel nach dem Wohnort der Antragstellenden. Wenn Sie in der Stadt Leer wohnen, können Sie sich an die folgenden Sachbearbeitenden wenden. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Nachnamen der Antragstellenden.
Buchstabenbereich A - Dt
Rathausstraße 1
26789 Leer (Ostfriesland)
Buchstabenbereich Du - Gr
Rathausstraße 1
26789 Leer (Ostfriesland)
Buchstabenbereich Gs - Jaq
Rathausstraße 1
26789 Leer (Ostfriesland)
Buchstabenbereich Jar - Ma
Rathausstraße 1
26789 Leer (Ostfriesland)
Buchstabenbereich Mb - Pr
Rathausstraße 1
26789 Leer (Ostfriesland)
Buchstabenbereich Ps - Ta
Rathausstraße 1
26789 Leer (Ostfriesland)
Buchstabenbereich Tb - Z
Rathausstraße 1
26789 Leer (Ostfriesland)
Wichtige rechtliche Grundlagen »
- Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
- Heranziehungsvereinbarung zwischen dem Landkreis Leer und den kreisangehörigen Kommunen [Link einfügen, die Datei wird auf Anforderung an 1.13 gesandt]
Weiterführende Informationen »
Weitere Informationen, finden Sie auf der Internetseite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales. [Verlinkung]
