Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Gemäß § 75a der Niedersächsischen Bauordnung vom 10.02.2003 (Nds. GVBl. S. 89) werden die nachstehenden baulichen Anlagen im vereinfachten Verfahren genehmigt:
- Wohngebäude, ausgenommen Hochhäuser, (Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt), auch mit Räumen für freie Berufe nach § 13 der Baunutzungsverordnung, wenn die Gebäude überwiegend Wohnungen und deren Nebenzwecken dienende Räume enthalten.
- Eingeschossige Gebäude bis 200 qm Grundfläche.
- Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit nicht mehr als einem Geschoss bis 1000 qm Grundfläche und Dachkonstruktionen bis 6 m Stützweite, bei fachwerkartigen Dachbindern bis 20 m Stützweite; Geschosse zur ausschließlichen Lagerung von Jauche und Gülle bleiben unberücksichtigt.
- Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit nicht mehr als drei Geschossen und bis 100 qm Grundfläche.
Bei vorstehenden baulichen Anlagen werden im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft:
- Die Standsicherheitsnachweise, wenn sie von einer Person aufgestellt worden sind, die in der Tragwerksplanerliste der Ingenieurkammer Niedersachsen eingetragen ist, oder, unter gewissen Vorraussetzungen, wenn sie von einer Person mit entsprechender Ausbildung gem. § 1 Abs. 1, Ziffer 1 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes aufgestellt wurden, oder wenn die aufstellende Person eine Bescheinigung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorlegen kann, dass sie entsprechend berechtigt ist.
- Die Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz, wenn sie von einer unter Nr. 1 genannten Person, einem Architekten oder von einer Person aufgestellt worden sind, die in der von der Architektenkammer Niedersachsen geführten Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur, oder in die von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführten Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen eingetragen ist.
- Die Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit den sonstigen Anforderungen der Niedersächsischen Bauordnung und der Vorschriften aufgrund der Niedersächsischen Bauordnung, ausgenommen die Anforderungen an Abstände (§§ 7-13 NBauO), die notwendigen Einstellplätze (§§ 47,47a NBauO), dem städtebaulichen Planungsrecht, sowie den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 10 NBauO. Landwirtschaftliche Betriebsgebäude, die unter § 75a Abs. 1 Nr. 3 NBauO aufgeführt werden, werden auch nach § 42 Abs. 2 NBauO geprüft. Bei unterirdischen Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche und Wohngebäuden, die keine Gebäude geringer Höhe sind, werden zusätzlich die Vorschriften über den Brandschutz und die Standsicherheit geprüft
Gemäß § 75b NBauO entfällt auch die Prüfung der Bauvorlagen auf ihre Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) in der aktuellen Fassung, sofern der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde vor Erteilung der Baugenehmigung eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers darüber einreicht, dass der Entwurf den vorgenannten Anforderungen entspricht.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt auch für die Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, die nach Durchführung dieser Maßnahme bauliche Anlagen im Sinne der begünstigten Anlagen sind oder werden.
Mit dem Bauantrag sind im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren einzureichen:
- Eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, dass die Voraussetzungen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens vorliegen, die Bauvorlagen dem öffentlichen Baurecht entsprechen und die vom Sachverständigen gefertigten Unterlagen (Standsicherheits-, Schall- und Wärmeschutznachweis) dem öffentlichen Baurecht entsprechend aufeinander abgestimmt und in den Bauvorlagen berücksichtigt sind.
- Eine Erklärung von Sachverständigen, dass die von ihnen gefertigten Unterlagen dem öffentlichen Baurecht entsprechen.