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Genehmigungsfreie Wohngebäude


Mit der Änderung der Niedersächsischen Bauordnung im Jahre 1995 wurde die Möglichkeit geschaffen, Wohngebäude in geringer Höhe sowie deren Nebenanlagen (Garagen, Carport, Gerätehäuser) auch ohne Baugenehmigung zu errichten, wenn sie in Baugebieten liegen, die in einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan als reines, allgemeines oder besonderes Wohngebiet beziehungsweise als Kleinsiedlungsgebiet festgesetzt sind.

Weitere wichtige Voraussetzung: Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder die notwendigen Ausnahmen bzw. Befreiungen sind bereits erteilt.

Ein Gebäude ist dann von geringer Höhe, wenn der Fußboden des obersten Aufenthaltsraumes nicht mehr als 7 m über der Oberfläche des mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbaren Geländes liegt.

Der Bauherr einer genehmigungsfreien Baumaßnahme muss einen Entwurfsverfasser bestellen, der die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf, in die von der Architektenkammer Niedersachsen geführte Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung "Architektur", in die von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführte Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung "Bauingenieurwesen" eingetragen ist oder, unter bestimmten Vorraussetzungen, eine Person mit entsprechender Ausbildung gem. § 1 Abs. 1, Ziffer 1 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes.

Der Nachweis über die Standsicherheit muss von einer Architektin oder einem Architekten oder einer Bauingenieurin oder einem Bauingenieur aufgestellt worden sein, die/der in der Tragswerksplanerliste der Ingenieurkammer eingetragen ist, einer Person, die eine Bescheinigung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorweisen kann, dass sie entsprechend berechtigt ist oder, unter bestimmten Voraussetzungen, einer Person gem. § 1 Abs. 1 Ziffer 1 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes. Die Personen müssen nachweisen, dass sie gem. § 69a Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Bauordnung ausreichend gegen Haftpflichtgefahren versichert ist.

Der Schall- und Wärmeschutznachweis muss von einem Sachverständigen mit den vorgenannten Voraussetzungen oder von einer Architektin beziehungsweise einem Architekten oder von einer in die von der Architektenkammer oder von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführte Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung "Architektur" eingetragenen Person aufgestellt worden sein.

Vor Beginn der Baumaßnahme sind der Bauaufsichtsbehörde folgende Unterlagen einzureichen:

  1. Den Entwurf einschließlich Berechnungen, die auch im Falle eines Bauantrages einzureichen wären, ausgenommen die bautechnischen Nachweise.
  2. Mitteilung des Bauherrn über die beabsichtigte Baumaßnahme.
  3. Ein aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster, der mindestens die Bezeichnung des Grundstücks nach Gemeinde, Straße, Hausnummer, Grundbuch, Gemarkung, Flur, Flurstück mit Angabe der Eigentümer oder der Erbbauberechtigten sowie die katastermäßigen Grenzen des Grundstücks erteilen muss.
  4. Ein Erhebungsbogen
  5. Entwässerungsunterlagen
  6. Eine Erklärung des Entwurfsverfassers darüber, dass die Voraussetzungen für eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 69 a NBauO vorliegen, sein Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht und die vom Sachverständigen gefertigten Unterlagen dem öffentlichen Baurecht entsprechend aufeinander abgestimmt und im Entwurf berücksichtigt sind.
  7. Eine Erklärung des Sachverständigen, dass die von ihm gefertigten Unterlagen dem öffentlichen Baurecht entsprechen.
  8. Die bestellte Entwurfsverfasserin beziehungsweise der Entwurfsverfasser muss ausreichend gegen Haftpflichtverfahren versichert sein. Die zuständige Gemeinde muss dem Bauherrn bestätigt haben, dass die Erschließung i.S. des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuches gesichert ist und dass das Baugrundstück in dem Zeitpunkt, zu dem die Unterlagen der Bauaufsichtsbehörde zugehen, nicht von einer Veränderungssperre (§ 14 des Baugesetzbuches) betroffen ist. Eine entsprechende Bestätigung erhalten Sie vom der Bauverwaltung der Stadt Leer.

Die Durchführung der Baumaßnahme darf von dem Entwurf nicht abweichen.

Der Entwurf einschließlich der bautechnischen Nachweise muss während der Durchführung der Baumaßnahme auf der Baustelle vorliegen.

Mit einer genehmigungsfreien Baumaßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde den Eingang der vollständigen Unterlagen bestätigt hat.

Für die Entgegennahme der Unterlagen und die Überprüfung auf ihre Vollständigkeit wird eine Gebühr von 54,-- € erhoben.

Sollte festgestellt werden, dass mit der Baumaßnahme vor dem Erhalt der Eingangsbestätigung begonnen wurde, müssen die Arbeiten sofort eingestellt werden. Die Baumaßnahme ist dann baugenehmigungspflichtig.

Mit den Bauarbeiten darf erst wieder begonnen werden, wenn eine Baugenehmigung vorliegt.

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