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Zuwendungsbestätigung
[Nr.99102041000000 ]

Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52-54 Abgabenordnung (AO) können beim Spender unter Berücksichtigung bestimmter Höchstsätze im Rahmen der Einkommensbesteuerung abgezogen werden. Dazu ist der zuständigen Stelle eine Zuwendungsbestätigung (bisher Spendenbescheinigung) vorzulegen.

Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Spenden und unter bestimmten Voraussetzungen auch Mitgliedsbeiträge einschließlich Umlagen und Aufnahmegebühren.

Spenden sind freiwillige Geld- oder Sachleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden und die kein Entgelt für eine Gegenleistung darstellen. Nicht zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Dienstleistungen oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten. Unentgeltliche Arbeitsleistungen für einen Verein oder die kostenlose Überlassung von Räumen oder Fahrzeugen sind keine Spenden.

Steuerbegünstigte Zwecke sind:

  • gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO)
  • mildtätige Zwecke (§ 53 AO)
  • kirchliche Zwecke (§ 54 AO).

Gemeinnützige Zwecke sind beispielsweise:

  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens,
  • die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports; Schach gilt als Sport,
  • die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesen in der Bundesrepublik Deutschland,
  • die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.

Spenden »


Die Arbeit der Leeraner Vereine, Verbände und auch der städtischen Einrichtungen kann sinnvoll unterstützt werden durch Spenden.

Spenden für städtische Einrichtungen:
Soziale, kulturelle, kinder- und jugendpädagogische Einrichtungen der Stadt Leer wie zum Beispiel  Stadtbibliothek, Jugendzentrum, Kindergärten und Grundschulen sind für die Unterstützung durch Spenden immer dankbar.

Steuerlich absetzbare Spenden sind freiwillige Zahlungen, die ohne Gegenleistungen erbracht und nur für den anerkannten gemeinnützigen Zweck verwendet werden. Somit sind zum Beispiel  Gebühren oder Sponsorengelder für Werbezwecke keine Spenden, da eine Verpflichtung zur Zahlung besteht beziehungsweise  die Zahlung mit einer Gegenleistung verbunden ist.

Bei Spenden ab 200 € wird Ihnen unaufgefordert eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) ausgestellt. Bis 200 € reicht der Überweisungsbeleg der Bank als Nachweis für das Finanzamt aus. Auf Wunsch erhalten Sie selbstverständlich auch für Spenden unter 200 € eine Zuwendungsbestätigung.

Spenden können auf eines der städtischen Konten unter dem Hinweis "Spende für ...", "Spendenzweck" und vollständiger Adresse des Spenders/der Spenderin vorgenommen werden. Die betroffenen Einrichtung werden dankbar über jede Geldspende zur Unterstützung ihrer Arbeit sein.

Sofern es sich um Sachspenden handelt, empfiehlt sich ein vorheriges Gespräch mit dem Fachdienst Finanzen und Beteiligungen.

Spenden an Vereine:
Um die Arbeit der Leeraner Vereine und Verbände überhaupt zu ermöglichen, sind diese Organisationen oft auch auf Spenden (und ehrenamtliches Engagement) angewiesen.

Bitte beachten Sie:
Seit dem 01.01.2000 kann jeder Verein, der durch das Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wurde, Spendenbescheinigungen selbst ausstellen. Das Verfahren, eine Spende über die Stadt Leer (Ostfriesland) an den Verein zu leiten, ist allerdings nicht mehr
möglich.