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Hunderegister Anmeldung

Die Anmeldung kann postalisch, per Telefon oder online erfolgen. Eine bereits erfolgte Meldung in anderen Registern, wie zum Beispiel TASSO, gilt nicht als Registrierung im Zentralregister. Die Registrierung im Zentralregister muss also auf jeden Fall vorgenommen werden.

Die Anmeldung im Hunderegister ersetzt nicht die gesonderte Anmeldung des Hundes im Wohnort.

An wen muss ich mich wenden? »

Die Zuständigkeit liegt beim Zentralen Register nach § 16 NHundG, welches aufgrund Beleihung von der KSN Kommunales Systemhaus Niedersachsen GmbH geführt wird.

Welche Fristen muss ich beachten? »

Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Was sollte ich noch wissen? »

Bei der Online-Anmeldung wird der Nachweis der Registrierung zum Ausdruck angezeigt. Bei der schriftlichen oder telefonischen Anmeldung muss die postalische Zusendung mit beantragt werden. Der Nachweis wird dann per Post zugestellt.
Die Nichtanmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.

Fachlich freigegeben durch »

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport und Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Oldenburg (KDO)