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Die Stadt Leer (Ostfriesland) erhebt für die im Stadtgebiet veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art Vergnügungssteuer.
Dazu zählen:
- öffentliche Tanzveranstaltungen sowie
- die Aufstellung Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsautomaten.

Beschreibung:
Gemäß § 1 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leer (Ostfriesland) wird für folgende im Stadtgebiet veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art Vergnügungssteuer erhoben:

  • Tanz- u. karnevalistische Veranstaltungen (§ 1 Abs. 1);
  • Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art (§ 1 Abs. 2);
  • Vorführungen von Filmen -unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe-, die nicht von der obersten Landesbehörde nach den §§ 11, 12 und 14 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I 2002 Seite 2730, 2003 I Seite 476), zuletzt geändert durch Art. 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl.I Seite 2149), gekennzeichnet worden sind (§ 1 Abs. 3); 
  • das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos u. ähnlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 4);
  • die entgeltliche Benutzung von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten, -geräten und -automaten einschließlich der Apparate, Geräte und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind (§ 1 Abs. 5); 
  • Catcher-, Ringkampf- und Boxveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die solche Kämpfe berufs- oder gewerbsmäßig ausführen. (§ 1 Abs. 6)

Für die Veranstalter oder Automatenaufsteller ist folgendes zu beachten:

  • Oben genannte Vergnügungen sind der Stadt Leer (Ostfriesland) spätestens 10 Werktage vorher zu melden 
  • als Inbetriebnahme eines Automaten gilt die erste Aufstellung des Gerätes,
  • die Außerbetriebnahme eines Automaten in unverzüglich zu melden; auf die Mitwirkungspflichten wird dabei verwiesen;
  • die Steuer für Automaten ohne Gewinnmöglichkeit etc. wird für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung erhoben.
  • Der Steuerpflichtige hat in den Fällen des § 1 Nr. 5 innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraums eine Steuererklärung auf einem von der Stadt vorgeschriebenen Vordruck einzureichen. In den Fällen der Besteuerung als Kartensteuer (§ 4 Abs. 2) ist über die ausgegebenen Karten innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung mit der Stadt sowie in den Fällen der Besteuerung nach der Veranstaltungsfläche (§ 4 Abs. 3) und der Besteuerung nach der Roheinnahme (§ 4 Abs. 4) innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung mit der Stadt abzurechnen. 

Rechtliche Grundlagen: Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) und die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leer (Ostfriesland) in der zur Zeit geltenden Fassung.

Steuern:
Die Steuer beträgt bei der Kartensteuer und der Steuer nach der Roheinnahme

  • 1. bei Tanz- und karnevalistischen Veranstaltungen (§ 1 Nr. 1) 10 vom Hundert
  • 2. in allen anderen Fallen (§ 1 Nr. 2, 3, 4 und 6) 20 vom Hundert

des Preises oder Entgelts.

Die Steuerbemessung erfolgt bei der Spielgerätesteuer (§ 4 Absatz 5 in Verbindung mit  § 1 Absatz 5) nach dem Einspielergebnis. Die Spielgerätesteuer beträgt für jedes Gerät 22 v.H. des Einspielergebnisses.  
Als Einspielergebnis gilt bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicheren Zählwerk die Bruttokasse. Sie errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (incl. der Veränderungen der Röhreninhalte), abzüglich Nachfüllungen, Falschgeld und Fehlgeld (§ 6 Absatz 6).

Abweichend davon werden Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit pauschal nach Anzahl und Art besteuert. Die Steuer beträgt jür jeden angefangenen Kalendermonat für:

  • Geräte ohne Gewinnmöglichkeit gem. § 7 Abs. 4 Ziffer a) mit Ausnahme der Geräte gem. § 7 Abs. 4 Ziffer b) und c) unabhängig vom Aufstellort 40,-- ¤
  • Bei Geräten gemäß Ziffer a), die gleichzeitig zwei oder mehrere Spiele ermöglichen, gilt jede Einrichtung als ein Gerät. Der Steuersatz gemäß Ziffer a) gilt je Einrichtung.
  • Musikautomaten 12,-- ¤ (§ 7 Abs. 4 Ziffer c)
  • Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 613,--¤. (§ 7 Abs. 4 Ziffer b) 

Bei der Besteuerung nach der Veranstaltungsfläche beträgt der Steuersatz:

  • bei Tanz- und karnevalistischen Veranstaltungen 0,50 ¤ (§ 7 Abs. 2 Ziffer 2 i.V.m. § 1 Abs. 1),
  • bei Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art 1,-- ¤ (§ 7 Abs. 2 Ziffer 1 i.V.m. § 1 Abs. 2) 

für jede angefangenen 10 m² Veranstaltungsfläche.