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Fahrschulerlaubnis, Zweigstellenerlaubnis

Die Ausbildung von Fahrschülern bedarf einer Fahrschulerlaubnis.

Zuständig für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis im Stadtgebiet von Leer ist die Stadt Leer (Ostfriesland), Fachdienst 3.32 , Rathausstraße 1, 26789 Leer.

Fahrschulerlaubnis

Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag auch für die Fahrerlaubnisklassen BE, A, CE und DE erteilt. Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis sind in § 18 Fahrlehrergesetz (FahrlG) geregelt. Eine Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber mindestens 25 Jahre alt ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. Weiter dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten nach § 29 FahrlG nicht erfüllen kann. Der Bewerber muss die Fahrlehrererlaubnis für die Klasse besitzen, für die die Fahrschulerlaubnis beantragt wird. Außerdem muss er mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig gewesen sein und an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen haben. Auch muss der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in den betreffenden Fahrerlaubnisklassen bestimmten Lehrfahrzeuge vorhalten.

Ist der Bewerber eine juristische Person (zum Beispiel eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung), wird die Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn der Unterrichtsraum, die Lehrmittel und die Lehrfahrzeuge zu Verfügung stehen und keine Tatsachen vorliegen, die die zur Vertretung berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und eine von ihnen, die die übrigen Voraussetzungen erfüllt, zum verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt wird.

Zweigstellenerlaubnis

Eine Zweigstellenerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn Unterrichtsraum, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge den Vorgaben der Rechtsverordnungen entsprechen und gewährleistet ist, dass der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs seinen Pflichten nach § 16 FahrlG nachkommen kann.

Seminarerlaubnis

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Seminarerlaubnis sind in § 31 FahrlG geregelt. Danach wird die Seminarerlaubnis auf Antrag erteilt, wenn der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt, innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klassen A und B erwerben wollen, hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat und innerhalb der letzten zwei Jahre mit Erfolg an einem Einweisungslehrgang teilgenommen hat. Von der Erlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden. Der Inhaber oder verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs muss ebenfalls die Seminarerlaubnis besitzen.

Ausbildungsfahrschule

Eine Fahrschule, an der ein Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis tätig ist, darf gemäß § 21 a FahrlG nur betreiben oder verantwortlich leiten, wer innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat, seit mindestens drei Jahren die Fahrschulerlaubnis besitzt oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs einer Fahrschule tätig ist, an einem mindestens dreitägigen Einweisungsseminar teilgenommen hat, die Zuverlässigkeit besitzt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausbildung von Fahrlehrern mit befristeter Fahrlehrerlaubnis bietet.

Voraussetzungen

  • Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung beizubringen:
  • Antrag auf Einrichtung einer Fahrschule
  • eine Ablichtung des Führerscheins
  • eine amtlich beglaubigte Ablichtung des Fahrlehrerscheins
  • Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer
  • eine Teilnahmebescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs
  • eine maßstabgerechten Plan der Unterrichtsräume und Angaben über ihre Ausstattung
  • eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen
  • eine Aufstellung über die Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge
  • ein Führungszeugnis nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes

Antrag auf Fahrschulerlaubnis