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Bauordnung - Untere Bauaufsichtsbehörde

Sie möchten beraten werden oder Auskünfte einholen

Nun stellen Sie sich einmal vor, Sie hätten wochen- vielleicht monatelang geplant, Entwürfe gemacht, verworfen, überarbeitet und jetzt liegt er endlich vor, der Ihrer Meinung nach endgültige Plan Ihres neuen Hauses. Sie haben viel Zeit und Geld investiert und dann muss Ihnen die Genehmigungsbehörde mitteilen, dass Ihnen keine Baugenehmigung erteilt werden kann.

Solcher Stress kann vermieden werden, wenn Sie die Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt Leer schon in der Vorentwurfsphase in die Beratungen mit einbeziehen. Die Sachbearbeiter der Unteren Bauaufsichtsbehörde geben Ihnen gerne umfassende und kostenlose Auskunft über alle Fragen des öffentlichen Baurechts und der Genehmigungsverfahren. Auf Wunsch vermitteln sie auch gerne die Kontakte zu anderen an der Genehmigung beteiligten Ämter oder Behörden.

Eine frühzeitige Beteiligung der zuständigen Behörden verkürzt in vielen Fällen das Genehmigungsverfahren, weil die zuständigen Sachbearbeiter das Vorhaben schon kennen und die Problembereiche schon im Vorfeld abgesprochen wurden.

Für Auskünfte stehen Ihnen im neuen Rathaus unsere Mitarbeiter gerne zur Verfügung.

Sie möchten ein Gebäude abbrechen

Achtung! Für den Abbruch von Baudenkmalen ist eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich.

Wenn sie ein älteres Gebäude abbrechen wollen, sollten Sie auf jeden Fall vorher bei der Unteren Denkmalschutzbehörde - für das Gebiet der Stadt Leer ist dies die Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt Leer – nachfragen, ob dieses Denkmaleigenschaften besitzt. Die Zerstörung eines Baudenkmals ist eine Straftat und kann mit einer Haftstrafe bis zu 2 Jahren oder mit einer Geldstrafe bis zu 250.000,00 € belegt werden.

Da der Abbruch von Teilen baulicher Anlagen zumeist auch mit genehmigungspflichtigen Umbaumaßnahmen einhergeht, wird die Abbruchgenehmigung Teil der Baugenehmigung. Ein gesonderter Antrag braucht dann nicht gestellt zu werden.

Ansonsten ist eine Abbruchanzeige gemäß § 60 Absatz 3 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) erforderlich.

Dem Antrag sind beizufügen:

  • ein einfacher Lageplan, in dem zusätzlich die Lage der abzubrechenden oder zu beseitigen baulichen Anlage dargestellt ist, und
  • eine Bestätigung einer Person im Sinne des § 65 Absatz 4 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen, die an die abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen angebaut sind oder auf deren Standsicherheit sich die Baumaßnahme auswirken kann.

Ihr Haus liegt im Sanierungsgebiet

Was muss ich beachten?

Für alle Eigentümer eines Grundstückes im Sanierungsgebiet gilt folgendes:

Sämtliche Grundstücksverkäufe, -teilungen, Grundschuldbestellungen und Bauvorhaben, die baugenehmigungs- oder bauanzeigenpflichtig nach NBauO sind, erfordern nunmehr eine zusätzliche sanierungsrechtliche Genehmigung.

Wie und wo erhalte ich diese Genehmigung?


Da Grundstücksverkäufe und Grundschuldbestellungen stets der notariellen Beurkundung bedürfen, genügt in der Regel ein Hinweis bei Ihrem Notar, dass Ihr Grundstück sich im Sanierungsgebiet befindet. Dieser wird dann eine entsprechende Genehmigung bei der Stadt Leer beantragen.

Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben müssen Sie als Bauherr zusätzlich zum Bauantrag die sanierungsrechtliche Genehmigung beantragen. Dies kann ohne weiteres formlos durch einen entsprechenden deutlichen Hinweis im Bauantrag geschehen.

An wen muss ich mich wenden?

Ist Ihr Antrag mit einer baugenehmigungspflichtigen Baumaßnahme verbunden, ist die Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt Leer erster Ansprechpartner und Genehmigungsbehörde. Sie überprüft in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Sanierungsträger, ob die jeweilige Baumaßnahme Sanierungsziele beeinflusst oder nicht. Wenn keine Hindernisse entgegenstehen, wird die entsprechende Genehmigung gegebenenfalls zusammen mit der Baugenehmigung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde erteilt. Die Baugenehmigung darf erst nach Vorliegen der positiven Stellungnahme des Sanierungsträgers erteilt werden.

Sofern Ihr Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung nicht mit einer baugenehmigungspflichtigen Baumaßnahme verbunden ist oder es sich um reine sanierungsrechtlichen Fragen handelt, können Ihnen die genannten Ansprechpartner für das jeweilige Sanierungsgebiet weiterhelfen.

Entstehen Kosten?

Die sanierungsrechtliche Genehmigung von Baugesuchen, Grundstücksteilungen und Grundschuldbestellungen ist gebührenfrei.

Ihr Haus ist ein Baudenkmal

Im März 1998 hat das Niedersächsische Landesverwaltungsamt - Institut für Denkmalspflege Hannover – ein Verzeichnis der Kulturdenkmale der Stadt Leer herausgegeben. In diesem Verzeichnis sind 365 bauliche Anlagen als Einzeldenkmale im Sinne des § 3 Absatz 1 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes –NDSchG - vom 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 517) ausgewiesen und 35 Ensemble mit 233 bauliche Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 3 unter Schutz gestellt.

Was muss ich beachten?

Die Eigentümer dieser baulichen Anlagen wurden alle vom Institut für Denkmalspflege IfD über die Eintragung schriftlich informiert. Das Verzeichnis ist jedoch noch nicht vollständig. Wenn Sie ein Haus besitzen, dass vor 1930 errichtet wurde, sollten Sie daher vor Beginn von Baumaßnahmen vorsichtshalber bei der Unteren Denkmalschutzbehörde – für das Gebiet der Stadt Leer ist dies die Untere Bauaufsichtsbehörde – nachfragen, ob dieses Denkmaleigenschaften besitzt.

Der Schutz des NDSchG ist nicht davon abhängig, dass die Denkmale in das Verzeichnis eingetragen sind.

Wenn Sie beabsichtigen ein vorhandenes Gebäude abzubrechen sollten in jedem Fall bei der Unteren Denkmalschutzbehörde nachfragen, unabhängig von dem oben genannten Jahr der Errichtung. (Abbruch eines Gebäudes)

Welche Maßnahmen benötigen eine denkmalrechtliche Genehmigung?

Einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer

  • ein Kulturdenkmal zerstören, verändern, instandsetzen oder wiederherstellen
  • ein Bau- oder Bodendenkmal oder einen Teil eines Baudenkmals von seinem Standort entfernen oder mit Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen,
  • die Nutzung eines Baudenkmals ändern oder
  • in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Denkmals beeinflussen, errichten, ändern oder beseitigen will.

An wen muss ich mich wenden?

Die untere Denkmalschutzbehörde und der Bezirkskonservator (zur Zeit Frau Ritter, Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege (NLD), Stützpunkt Oldenburg) beraten Sie gerne und kostenlos in allen konstruktiven und gestalterischen Fragen. Auch hier gilt, je früher die zuständige Behörde an Ihren Planungen beteiligt wird, desto eher lassen sich Konflikte lösen.

Welche Förderungsmöglichkeiten gibt es?

Denkmalschutz muss nicht teuer sein. Meist sind es die einfachen Lösungen, die zu einem denkmalgerechten Ergebnis führen. Die Niedersächsische Bauordnung lässt bei der Sanierung von Baudenkmalen hinsichtlich des Brand-, Schall- und Wärmeschutzes viele Ausnahmen zu.

Zur Förderung von Instandsetzungsmaßnahmen an Baudenkmalen hat der Gesetzgeber zwei Möglichkeiten geschaffen:

  • die direkte Förderung über Landeszuschüsse und
  • eine erhöhte steuerliche Absetzung der erbrachten Aufwendungen im Rahmen des § 10 e Einkommenssteuergesetz.

Voraussetzung für eine Förderung ist jedoch, dass die Maßnahmen vor Beginn der Arbeiten mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt und eine denkmalrechtliche Genehmigung erteilt wurde. Wegen der nicht ausreichenden Landesmittel kommt eine direkte Förderung jedoch in der Regel nur für Baudenkmale von besonderer Bedeutung in Betracht.

Zur steuerlichen Absetzung benötigen Sie eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde über die Höhe der für den Erhalt des Baudenkmals notwendigen Kosten. Dazu sind nach Abschluss aller Maßnahem alle Rechnungen aufzulisten und vorzulegen.

Für die Ausstellung der Bescheinigung wird eine Gebühr in Höhe von 70,00 – 410,00 € erhoben.

In welcher Form ist der Antrag auf denkmalrechtlicher Genehmigung einzureichen?

Einen Antrag auf eine denkmalrechtliche Genehmigung können Sie formlos bei der unteren Denkmalschutzbehörde stellen.

Dem Antrag sind alle zur Beurteilung der geplanten Maßnahme notwendigen Unterlagen (Zeichnungen, Detail-, und Konstruktionspläne, Material-, und Farbproben oder Beschreibungen) beizufügen. Wenn Sie für die Baumaßnahme auch eine Baugenehmigung benötigen, so ist die denkmalrechtliche Genehmigung in der Baugenehmigung eingeschlossen. Einen gesonderten Antrag brauchen Sie dann nicht mehr zu stellen.

Entstehen Kosten?

Für denkmalrechtliche Genehmigungen werden keine Gebühren erhoben.

Wichtige Infos für Grundstückseigentümer

Vorfall Einsturz der Eissporthalle Bad Reichenhall

Überprüfung der Standsicherheit von Gebäuden mit großflächigen Dächern.

Der Einsturz der Eissporthalle in Bad Reichenhall am 02.01.2006 hat die Bauministerkonferenz dazu veranlasst nach Möglichkeiten der Vorbeugung solcher Unglücke zu suchen.
Da in der Niedersächsischen Bauordnung eine derartige Prüfung durch die Behörde nicht vorgesehen ist, liegt es in der Eigenverantwortung der Eigentümer Schäden frühzeitig zu erkennen und beseitigen zu lassen.

Die kommunalen Spitzenverbände haben der Stadt Leer nun die auf der Bauministerkonferenz beschlossenen Hinweise übersandt, die es den öffentlichen und privaten Eigentümern ermöglichen sollen, die Verkehrssicherheit ihrer Gebäude zu verbessern.

Die genannten Hinweise erläutern für bestimmte Gebäudetypen mit einem höheren Gefährdungspotential und höheren Schadensfolgen, wie bei der Überprüfung vorgegangen werden kann. Sie enthalten einen Prüfkatalog für verschiedene Bauweisen und geben Orientierungswerte für Überwachungszeiträume an.
Auf der Internet-Seite www.bauministerkonferenz.de können die Hinweise abgerufen werden.

Sie können jedoch auch bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Leer nach telefonischer Rücksprache eingesehen werden.