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Das digitale Bauantragsverfahren

Das digitale Bauantragsverfahren

Mit der zum 01. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) wurde die elektronische Kommunikation in bauordnungsrechtlichen Verfahren zum Regelfall erklärt.

Das Bauordnungsamt der Stadt Leer hat auf digitale Bauakten umgestellt und folgt damit Vorgaben aus der in Kraft getretenen Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO). Die Reform gilt nicht nur für den klassischen Bauantrag, sondern unter anderem auch für Bauvorbescheide, Abweichungen und Mitteilungen über genehmigungsfreie Maßnahmen. Nur im begründeten Einzelfall kann das Bauordnungsamt zulassen, dass Anträge und die Bauvorlagen in Papierform eingereicht werden, wenn die elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist. Nehmen Sie in diesen Fällen bitte Kontakt mit dem Bauordnungsamt auf.

Erreichbar ist das digitale Bauamt über das Portal »OpenR@thaus«. Antragsteller werden dort Schritt für Schritt durch das Antragsverfahren geleitet. 

Ihren Bauantrag reichen Sie direkt bei der Stadt Leer über das Bürgerportal «OpenR@thaus« digital ein. Sie öffnen das entsprechende Bauantragsformular, füllen dieses vollständig aus, laden die erforderlichen Bauvorlagen als Anlagen hoch und senden das Gesamtpaket entsprechend ab.

Das Nutzerkonto des Bundes www.id.bund.de (BundID) ist technisch in das Antragsverfahren eingebunden. Diese BundID ist als Nutzerkonto im Sinne des § 3a NBauO bei der Einreichung von Anträgen zwingend zu verwenden.

Die qualifizierte elektronischen Signatur:

Aufgrund der gesetzlich konkretisierten Regelungen müssen nicht nur die Entwurfs- verfasserinnen und Entwurfsverfasser die technischen und organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um künftig am digitalen Verfahren teilnehmen zu können. Auch alle beteiligten Fachplanerinnen und Fachplaner, die Bauvorlagen zum Verfahren beitragen (beispielsweise Brandschutzkonzepte, bautechnische Nachweise, Gutachten). Diese Unterlagen müssen von der für ihren Inhalt verantwortlichen Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen sein.

Für die Erstellung einer qeS, die im digitalen Verfahren die Unterschrift ersetzt, stehen auf dem Markt verschiedene technische Systeme und Dienstleister zur Verfügung.