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Stadt Leer (Ostfriesland)

Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung

Die Hilfe zum Lebensunterhalt stellt den Lebensunterhalt für vorübergehend nicht erwerbsfähige Menschen sicher.

Anspruch haben Personen, die

  • keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII haben (siehe unten) und
  • keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende) haben und
  • ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

Bei nicht getrenntlebenden Partnern wird das Einkommen und Vermögen beider Partner gemeinsam berücksichtigt.

Bei minderjährigen unverheirateten Kindern im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils wird unter Umständen auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam berücksichtigt.