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Kindesname - Nachträgliche Erklärung

Sie haben die gemeinsame Sorge für Ihr gemeinsames Kind nach der Geburt begründet?

  • Das Kind führt den Namen nach deutschem Recht und ist noch nicht volljährig
  • Die Namensneubestimmung erfolgt innerhalb von drei Monaten seit der Begründung der gemeinsamen Sorge

Sie haben geheiratet und möchten, dass das gemeinsame Kind den Ehenamen führt?

  • gemeinsame Kinder bis zum fünften Lebensjahr bekommen automatisch den Ehenamen als Geburtsnamen.
  • Für Kinder über 5 Jahre geben Sie eine Anschlusserklärung an den Ehenamen ab.

Zwischen dem fünften und vierzehnten Lebensjahr muss für das Kind eine Erklärung der gesetzlichen Vertreter zur Namensänderung vorliegen und ab dem vierzehnten Lebensjahr genügt eine eigene Erklärung mit der Zustimmung der Eltern.

Sie haben geheiratet, einen Ehenamen bestimmt und ein Kind, das kein gemeinsames Kind ist, dann besteht die Möglichkeit dem Kind den Ehenamen zu erteilen, die sogenannte Einbenennung. Diese ist auch bei Lebenspartnerschaften möglich.

  • Das Kind führt den Namen nach deutschem Recht und ist nicht volljährig
  • Das Kind wurde in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen
  • Die Ehe wurde geschlossen und es wurde ein Ehename bestimmt
  • Der andere Elternteil muss der Einbenennung zustimmen, wenn entweder eine gemeinsame Sorge für das Kind besteht oder das Kind den Namen dieses Elternteils führt

Die Erklärung kann grundsätzlich bei jedem Standesamt in Deutschland abgegeben werden. Sie wird mit dem Zugang, beim in Deutschland geführten Geburtenregister des Kindes, wirksam.

Gebühren 

  • Die Erklärung zur Namensführung, inklusiv einer Bescheinigung über die Namensänderung, kostet 30,00 EUR.

Bei Auslandbeteiligung gelten besondere Bestimmungen. Bitte fragen Sie gerne bei uns nach!