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Rundfunkbeitrag im privaten Bereich Befreiung
[Nr.99107008010000 ]

Sie müssen den Antrag auf Befreiung innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Bewilligungsbescheid ausgestellt wurde, einreichen.

Sie erhalten die Befreiung ab dem Ersten des Monats, der im Bewilligungsbescheid als Leistungsbeginn genannt ist.

Die Ermäßigung beginnt (für Zeiträume ab dem 01.01.2013) mit dem Ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheides beginnt, wenn der Antrag bei der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheides gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Ermäßigung mit dem Ersten des Monats, der auf die Antragstellung folgt. Es ist nicht notwendig, den Antrag vorsorglich zu stellen.

Wenn Sie staatliche Sozialleistungen beziehen, können Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Das Gleiche gilt für taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe.

Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 - 3 Fünfzehnte Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird seit dem 01.01.2013 auf Antrag bei folgenden Personen aus gesundheitlichen Gründen der Rundfunkbeitrag auf ein Drittel ermäßigt (Merkzeichen "RF"):

  • Blinde oder wesentlich sehbehinderte Personen mit nicht nur vorübergehend einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung,
  • Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
  • Behinderte Menschen mit nicht nur vorübergehend einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

Was sollte ich noch wissen? »

Der Rundfunkbeitrag hat zum 1. Januar 2013 die Rundfunkgebühr abgelöst.

Beachten Sie auch die weiteren Leistungen zum Thema "Rundfunkbeitrag im privaten Bereich":

Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

Rundfunkbeitrag im privaten Bereich Abmeldung

Rundfunkbeitrag im privaten Bereich Anmeldung

Rundfunkbeitrag im privaten Bereich Ummeldung

Behinderte Menschen, bei denen das Merkzeichen "RF" zuerkannt ist, sowie Blinde, Gehörlose oder Sprachbehinderte mit einem Gesamt-GdB von mindestens 90, können den Sozialtarif nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen TELEKOM AG in Anspruch nehmen. Ein entsprechender Antrag ist an die Deutsche Telekom AG (T-Punkt/Telekom-Beratungsstelle) zu richten.