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Satzung der Stadt Leer (Ostfriesland)
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Städtebaulicher Denkmalschutz-Altstadt“

Aufgrund des § 142 Absatz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 118 Zehnte ZuständigkeitsanpassungsVO vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) in Verbindung mit § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes -NKomVG- vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. S. 434), hat der Rat der Stadt Leer (Ostfriesland) in seiner Sitzung am 07.10.2015 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes
Zur Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen mit dem Ziel der Behebung städtebaulicher Missstände im Sinne von § 136 Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich der Altstadt der Stadt Leer (Ostfriesland) wird das in § 2 näher bezeichnete Gebiet förmlich als Sanierungsgebiet im Sinne des Baugesetzbuches festgelegt. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungs-maßnahmen wesentlich verbessert werden. Durch den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln aus der Programmkomponente „Städtebaulicher Denkmalschutz“ soll die Substanz erhaltenswerter und denkmalgeschützter Gebäude sowie die Funktion und Gestalt von Straßen und Plätzen in erhaltenswerten und denkmalgeschützten Bereichen nachhaltig verbessert werden.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Das Sanierungsgebiet erhält die Bezeichnung „Städtebaulicher Denkmalschutz-Altstadt“. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Lageplan und umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan mit einer schwarz durchgezogenen Linie abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung. Werden innerhalb des Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.

§ 3 Verfahrenswahl
Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB finden Anwendung.

§ 4 Genehmigungspflichten
Die Vorschriften der §§ 144 und 145 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden Anwendung.

§ 5 Dauer der Sanierung
Die Sanierung soll innerhalb von 15 Jahren durchgeführt werden. Eine zügige Durchführung der Sanierung wird angestrebt.

§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung der Stadt Leer (Ostfriesland) wird gemäß § 143 Absatz 1 Satz 4 BauGB mit dem Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Anlage (Lageplan)

Hinweise:
a) Gemäß §142 Abs. 3 Satz 3 BauGB wurde bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung zugleich durch Beschluss die Frist festgelegt, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden (§ 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB).

b) Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB ist eine beachtliche Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und der in § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Leer (Ostfriesland), Rathausstraße 1, 26789 Leer, geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

c) Auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB wird im Zusammenhang mit der Sanierungssatzung „Städtebaulicher Denkmalschutz-Altstadt“ besonders hingewiesen.

Die Sanierungssatzung der Stadt Leer (Ostfriesland) über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Städtebaulicher Denkmalschutz-Altstadt“ nebst Lageplan und einer Straßenliste mit Hausnummern sowie die genannten rechtlichen Grundlagen können von jedermann bei der Stadt Leer (Ostfriesland), Rathaus-Neubau, Zimmer 109, während der Dienststunden oder nach telefonischer Terminabsprache unter der Telefonnummer (0491) 9782 267 eingesehen werden. Jedermann kann über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Die genannten Unterlagen sind auch im Internet unter www.leer.de einsehbar.

Sanierungssatzung

Lageplan

Straßenliste

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung der Stadt Leer (Ostfriesland) über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Städtebaulicher Denkmalschutz-Altstadt“ in Kraft und wird rechtsverbindlich.