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Neuebau

Das digitale Bauantragsverfahren

Mit der zum 01. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) wurde die elektronische Kommunikation in bauordnungsrechtlichen Verfahren zum Regelfall erklärt.

Das Bauamt der Stadt Leer stellt 2024 auf digitale Bauakten um und folgt damit Vorgaben aus der in Kraft getretenen Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO). Die Reform gilt nicht nur für den klassischen Bauantrag, sondern unter anderem auch für Bauvorbescheide, Abweichungen und Mitteilungen über genehmigungsfreie Maßnahmen. Der Wechsel wird bereits seit einem Jahr vorbereitet, die konkrete Umstellungsphase läuft seit mehreren Wochen.

Zum 1. Januar startet die Stadt Leer zunächst einen Probelauf.

Antragsteller können dann nach vorheriger Absprache mit dem Bauamt Anträge digital einreichen. Erreichbar ist das digitale Bauamt ab dann über das Portal „OpenR@thaus“. Antragsteller werden dort Schritt für Schritt durch das Antragsverfahren geleitet. Zusätzlich ist ein Leitfaden abrufbar, der das Verfahren im Einzelnen erläutert.

Bei der Stadt Leer können dann - nach den Vorgaben des § 3a NBauO - u.a. Anträge auf Baugenehmigung, Bauvorbescheid, Abweichungen oder die Mitteilungen über genehmigungsfreie Maßnahmen daher ausschließlich in digitaler Form an die Bauaufsichtsbehörde übermittelt werden.

Ihren Bauantrag reichen Sie dann direkt bei der Stadt Leer über das Bürgerportal “OpenR@thaus“ digital ein. Sie öffnen das entsprechende Bauantragsformular, füllen dieses vollständig aus, laden die erforderlichen Bauvorlagen als Anlagen hoch, signieren das Formular und senden das Gesamtpaket entsprechend ab.

Ab dem 01.02.2024 wird das Nutzerkonto des Bundes www.id.bund.de (BundID) technisch in das Antragsverfahren eingebunden. Ab diesem Zeitpunkt ist auch diese BundID als Nutzerkonto im Sinne des § 3a NBauO bei der Einreichung von Anträgen zwingend zu verwenden.

Des Weiteren hat der Bauherr/die Bauherrin eine Vollmacht zur Teilnahme am digitalen Verfahren auszustellen. Diese ist der Stadt Leer per Mail (bauordnung[at]leer.de) zu übermitteln. 

Für das digitale Baugenehmigungsverfahren ist ein Antrag über das virtuelle Bauamt "ITeBau" zu stellen. Hilfreiche Erklärvideos zur Registrierung und zum Upload von Dateien in den Projektraum erhalten Sie auf der Internetseite von "ITeBAU" (www.itebau.de/faq).

Bei Rückfragen oder Problemen mit der virtuellen Bauplattform ITeBAU steht Ihnen die Hotline der ITEBO Unternehmensgruppe zur Verfügung:

Hotline: 0541/9631-831
Mail: itebau@itebo.de

Mitwirkung aller Beteiligten

Aufgrund der gesetzlich konkretisierten Regelungen ist es zwingend erforderlich, dass sich die einreichenden Entwurfsverfasser:innen frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen und die technischen und organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um auch zukünftig am digitalen Antragsverfahren teilnehmen zu können. Dies gilt im Übrigen auch für alle weiteren am Verfahren beteiligten Fachplanerinnen und Fachplaner, die Bauvorlagen zum Verfahren beitragen (beispielsweise Brandschutzkonzepte, bautechnische Nachweise, Gutachten, …). Auch diese Unterlagen müssen beispielsweise von der für ihren Inhalt verantwortlichen Person mit einer qeS versehen worden sein.

Für die Einreichung digitaler Anträge benötigen Sie zukünftig:

  • ein Nutzerkonto (BundID) Um digitale Anträge im Serviceportal der Stadt Leer stellen zu können, ist der Identitätsnachweis mittels „Nutzerkonto“ erforderlich. Alle im Rahmen der Antragstellung mit hochgeladenen Bauvorlagen benötigen keine eigene qeS.
  • die technischen Voraussetzungen zur „qualifizierten elektronischen Signatur“ (qeS) Alle Bauvorlagen und Dateien, die nach Antragstellung als Nachreichung oder Austauschunterlagen in den Projektraum (Conject) hochgeladen werden, benötigen eine qeS der für den Inhalt verantwortlichen Person.

 „BundID“ als Nutzerkonto

Um die im neuen § 3a (1) Satz 2 NBauO formulierten Anforderungen an den Identitätsnachweis der erklärenden Person (Entwurfsverfasserin/Entwurfsverfasser) zu erfüllen, stellt Ihnen das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) mit der „BundID“ die technischen Voraussetzungen eines Nutzerkontos zur Verfügung. Hierzu muss sich jede „erklärende Person“ im Sinne der NBauO auf der Internetseite der BundID (https://id.bund.de/de) registrieren und ein Nutzerkonto eröffnen. Zukünftig werden diese Anmeldedaten genutzt, um den erforderlichen Identitätsnachweis im Serviceportal der Stadt Leer zu erbringen und über das virtuelle Bauamt „ITeBAU“ die oben genannten Anträge stellen zu können.

qualifizierte elektronische Signatur (qeS)

Die im weiteren Verfahren erforderlichen und/oder nachgereichten Bauvorlagen müssen von der für ihren Inhalt verantwortlichen Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen sein. Für die Erstellung einer qeS, die im digitalen Verfahren die Unterschrift ersetzt, stehen auf dem Markt verschiedene technische Systeme und Dienstleister zur Verfügung. Über die verschiedenen Angebote können Sie sich auf den Seiten der Bundesnetzagentur informieren. Einzelheiten zu Umfang, Inhalt, Form und zur elektronischen Übermittlung der beizufügenden Bauvorlagen sind der Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) zu entnehmen. Bitte achten Sie zukünftig insbesondere auf die korrekte Benennung der Bauvorlagen gemäß Anlage 1 NBauVorlVO.

Informationen zum Download

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