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07.05.2025

Neues Namensrecht ab dem 01. Mai 2025

Zum 01. Mai 2025 tritt das reformierte Namensrecht in Kraft. Dies bringt eine Vielzahl von neuen Möglichkeiten mit sich. Das Standesamt der Stadt Leer informiert die Bürgerinnen und Bürger daher über die wichtigsten Neuerungen.

Angesichts der großen Vielfalt an Optionen können hier nur einige Beispiele genannt werden. Jeder Einzelfall wird ganz individuell im Gespräch mit den Kolleginnen und Kollegen aus dem Standesamt geklärt.

Familiennamen bei Eheschließungen oder bestehenden Ehen

Ehepaare haben zukünftig mehr Gestaltungsmöglichkeiten bei der Wahl des Familiennamens. Zusätzlich zu den drei bisherigen Möglichkeiten (gemeinsamer Nachname, beibehaltene eigene Nachnamen der Eheleute oder der Doppelname für eine der beiden Personen) kann nun auch ein gemeinsamer Doppelname aus beiden Namen gebildet werden. Dieser darf allerdings maximal zwei Namen umfassen - sollten eine oder beide Parteien bereits Doppelnamen tragen, muss also aus diesen drei beziehungsweise vier Namen ausgewählt werden. Die beiden gewählten Namen können dann in beliebiger Reihenfolge und mit oder ohne Bindestrich kombiniert werden.

Auch Ehepaare, die bereits einen gemeinsamen Familiennamen tragen, können nachträglich einen Doppelnamen erklären oder zur vorherigen Namensführung zurückkehren. Diese Änderung ist einmalig möglich. Wird ein Ehename bestimmt, ist er für den Bestand dieser Ehe unwiderruflich - eine erneute Namensänderung wäre dann nur durch Scheidung oder eine erneute Heirat möglich.

Kinder

Kinder erhalten, wie früher, grundsätzlich den Ehenamen der Eltern. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, können Kinder wie bislang den Namen eines der beiden Elternteile erhalten, zukünftig sind aber auch Konstellationen mit Doppelnamen möglich. Haben die Eltern selbst Doppelnamen, kann das Kind entweder den ganzen oder einen Teil des Namens erhalten oder der Name daraus kombiniert werden (wie bei den Ehenamen gilt: maximal zwei Namen).

Bei Eltern, die nicht verheiratet sind, aber das gemeinsame Sorgerecht besitzen, gelten dieselben Regelungen zu Kombinationen mit Doppelnamen.

Außerdem können Kinder mit Eintritt der Volljährigkeit zukünftig entscheiden, ob sie einmalig ihren Namen ändern (beispielsweise einen Bestandteil des Doppelnamens auswählen oder, falls nach einem Elternteil benannt, den Namen des anderen wählen) oder einen Doppelnamen annehmen möchten.

Neu ist außerdem, dass Kinder nach einer Scheidung der Eltern einfacher zum Nachnamen desjenigen Elternteils wechseln können, bei dem sie leben. Auch hier ist eine Doppelnamenbildung nach den o.g. Regelungen möglich. Dies gilt auch für bereits volljährige Kinder.

Neuigkeiten gibt es auch bei den sogenannten Einbenennungen von Kindern: Wenn ein Elternteil neu heiratet, aber nicht den Vater oder die Mutter des Kindes, besteht die Möglichkeit, dem Kind den neuen Ehenamen zu erteilen. Nach den neuen Regelungen des Namensrechts können sich zukünftig auch Erwachsene auf den neuen Ehenamen der Mutter/des Vaters einbenennen lassen. Auch hier sind (entsprechend der o.g. Regelungen) Doppelnamen möglich.

Ebenfalls neu ist, dass eine Einbenennung rückbenannt (also rückerklärt) werden kann, wenn die Ehe aufgelöst ist, oder das Kind mit der Mutter oder dem Vater aus dem gemeinsamen Haushalt auszieht.

Besondere Namenstraditionen

Das neue Namensrecht nimmt größere Rücksicht auf namensrechtliche Traditionen von nationalen Minderheiten sowie auf ausländische Namenstraditionen.

So sind beispielsweise für friesische Kinder zukünftig vom Eltern-Vornamen abgeleitete Nachnamen möglich (beispielsweise "Jansen" von "Jan"). Hier ist auch die Ableitung vom Vornamen der Mutter ist möglich.

Ebenso werden Sorbische und Dänische Namenstraditionen sowie Namensführungen nach ausländischen Rechtsordnungen berücksichtigt.

Überleitungsvorschriften

Für Ehe- oder Geburtsnamen, die bereits vor dem 01.05.2025 festgelegt wurden, gibt es sog. Überleitungsvorschriften, die unter bestimmten Bedingungen eine Namensänderung erlauben. Ob diese Möglichkeit besteht, kann per Formular beim Standesamt erfragt werden. Dieses steht auf der Website der Stadt Leer zur Verfügung und kann sowohl online als auch händisch ausgefüllt und zurückgesandt werden.

Hier können neben Angaben zu Geburtsort, Familienstand, Kindern o.ä. die gewünschten Änderungen eingetragen werden. Die Anfragen werden dann nach Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Nach erster Prüfung vergibt das Standesamt Leer automatisch einen Termin zur Besprechung der Namensänderung und gegebenenfalls Abgabe der Erklärung.

Kosten

Die Erklärungen zur Namensänderung müssen durch das Standesamt öffentlich beglaubigt werden, die Kosten hierfür betragen 30 €.

Wie bei jeder bisherigen Namensänderung durch Heirat oder Scheidung fallen außerdem Kosten für neue Ausweisdokumente an, diese betragen beispielsweise für Personalausweise 37 € (Personen über 24 Jahre) beziehungsweise 22,80 € (Personen unter 24 Jahren) und für Reisepässe 70 € beziehungsweise 37,50 €

Weitere Informationen über die neuen namensrechtlichen Möglichkeiten finden sich auf der Website des Bundesjustizministeriums: