3. Namenstraditionen nationaler Minderheiten und ausländischer Namen
Das neue Namensrecht ermöglicht ab Mai 2025 die Berücksichtigung von Namenstraditionen der nationalen Minderheiten der Sorben, Dänen und Friesen sowie bestimmte Besonderheiten ausländischer Namen.
Zugelassen werden zunächst geschlechtsangepasste Namen, die nach der sorbischen Tradition und zusätzlich bei ausländischen Namen auch unter Geltung deutschen Namensrechts als Ehe- und Geburtsnamen bestimmt werden können (§§ 1355b, 1617f BGB).
Ein geschlechtsangepasster Name kann gewählt werden, wenn die Form der sorbischen Tradition entspricht und die Person Sorbe ist sowie wenn die Geschlechtsanpassung nach ausländischem Recht vorgesehen ist und der Herkunft der Person oder des Namens entspricht. Die Wahlmöglichkeit kann einmal ausgeübt und einmal widerrufen werden (§§ 1355b Abs. 3, 1617f Abs. 4 BGB), ist aber nicht von einer Statusänderung abhängig, sondern jederzeit in Form einer Erklärung möglich.
Die dänische und friesische Minderheit bekommt die Möglichkeit der abweichenden Bildung von Geburtsnamen. Nach friesischer Tradition können Patronyme und Matronyme gebildet werden, die auch Teil eines Doppelnamens werden können (§ 1617g BGB).
Die Mitglieder der dänischen Minderheit können den Namen naher Angehöriger zum Teil eines Geburtsdoppelnamens machen (§ 1617h BGB). Für die Frage, wer naher Angehöriger ist, kann laut Gesetzesbegründung auf die Bedeutung dieses Begriffs in § 530 BGB zurückgegriffen werden, wonach es auf ein tatsächliches persönliches Näheverhältnis ankommt. Bindestriche sind in den nach §§ 1617g und 1617h BGB gebildeten Doppelnamen jeweils nicht zulässig.
