Standesamt der Stadt Leer
Unsere Standesbeamtinnen und Standesbeamten kümmern sich vertrauensvoll um Ihre Belange. Sie erhalten alle Informationen rund um unsere Dienstleistungen. In Personenstandsangelegenheiten werden wir gerne für Sie tätig oder geben Ihnen hierzu die nötigen Informationen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung.
Übersicht unserer gesamten Dienstleistungen
- Geburten
- Anmeldung zur Eheschließung
- Sterbefälle
- Kirchenaustrittserklärungen
- Urkundenanforderungen
- Sonstige Beurkundungen
- Öffentlich rechtliche Namensänderungen
- Berichtigungen
Gebühren
Die Gebühren des Standesamtes Leer (Ostfriesland) können Sie bar bezahlen oder über EC-Cash entrichten.
Öffnungszeiten
- Montag 15:00 Uhr bis 17:45 Uhr
- Dienstag - Freitag 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr
Wichtige Information zu Ihrem Besuch im Standesamt
Um Ihnen unnötige Wartezeiten zu ersparen und Sie vor Ihrem Besuch im Standesamt bezüglich eventuell benötigter Unterlagen gut zu informieren, vereinbaren Sie bitte unbedingt vorher telefonisch einen Termin mit uns.
Wer für Ihr Anliegen zuständig ist, erfahren Sie auf dieser Internetseite.
Information zur Verarbeitung Ihrer Daten im Standesamt Leer (Ostfriesland)
Das Standesamt Leer (Ostfriesland) erfasst Ihre Personenstandsdaten (Name, Geburtsdatum, Abstammung) in Registern und Akten.
Auf dieser Grundlage werden Urkunden und Bescheinigungen ausgestellt sowie Auskünfte erteilt. Darüber hinaus werden Ihre Daten verarbeitet, soweit das für den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft erforderlich ist. Verantwortlich für die Verarbeitung der Daten ist die Stadt Leer (Ostfriesland)
Sie erteilt nähere Auskunft zur Verarbeitung Ihrer Daten und ist zuständig, soweit Sie Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Daten geltend machen wollen.
Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitungstätigkeiten ergeben sich aus dem Personenstandsgesetz, der Personenstandsverordnung, gegebenenfalls entsprechenden internationalen Regelungen sowie aus §§ 2, 5 Absatz 3 Kirchenaustrittsgesetz, der Datenschutz-Grundverordnung und dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz.
Herausgegeben werden dürfen die Daten der Standesämter an andere inländische und ausländische Standesämter, andere Personen, sonstige Behörden, Gerichte, gegebenenfalls Religionsgemeinschaften und konsularischen Vertretungen anderer Länder nur, wenn dies gesetzlich erlaubt ist.
- Die in Registern erfassten Daten sind dauerhaft aufzubewahren. Sie sind zusammen mit den in den zugehörigen Akten je nach Art des personenstandsrechtlichen Vorgangs nach 30, 80 oder 110 Jahren dem Archiv zur Übernahme anzubieten.
- Kirchenaustritte werden 30 Jahre aufbewahrt und können anschließend vom Archiv übernommen werden.
Mit Fragen und Beschwerden können Sie sich auch an den Datenschutzkoordinator der Stadt Leer oder die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen wenden.
Datenschutzbeauftragter
Diese oder ihr zuständiger Mitarbeiter im Standesamt erteilt Ihnen auch Auskunft zu Ihren Rechten als betroffene Person nach der Datenschutz-Grundverordnung.