4. Einmalige Namensänderung Volljähriger
Der § 1617i BGB ermöglicht Volljährigen eine einmalige Namensänderung anhand der Möglichkeiten, die den Eltern bei der Geburtsnamensbestimmung offenstanden und erlaubt so eine Korrektur der Wahl, die das Kind bei Geburt noch nicht selbst treffen konnte.
Möglich ist es, einen Teil eines Doppelnamens abzulegen, einen weiteren Namen hinzuzufügen, sodass ein Doppelname entsteht, oder einen Namen durch einen anderen zu ersetzen, ggf. auch in Kombination miteinander. Für die wählbaren Namen der Eltern kommt es auf den Zeitpunkt der Geburt an (§ 1617i Abs. 3 BGB), nicht aber auf den aktuellen Namen des Elternteils bei Abgabe der Erklärung.
Demnach können Kinder, deren Eltern einen Ehenamen gewählt haben, den abgelegten Geburtsnamen nicht wählen. Ebenso nicht vorgesehen ist eine Änderung der Reihenfolge eines Doppelnamens. Trotz Volljährigkeit des Erklärenden ist die Zustimmung des Elternteils nötig, dessen Name angenommen oder hinzugefügt werden soll, wenn dieser Elternteil noch lebt (§ 1617i Abs. 1 Satz 3 BGB).
Zudem sieht § 1617i Abs. 4 BGB vor, dass der Bindestrich hinzugefügt oder entfernt werden kann.
