Direkt zu:

5. Übergangsrecht

Das großzügige Übergangsrecht führt dazu, dass von den neuen Wahlmöglichkeiten auch dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn die jeweilige Statusänderung – ggf.auch sehr weit – in der Vergangenheit liegt.

Eine Frist, innerhalb derer die Wahl ausgeübt werden muss, ist nicht vorgesehen. Für Ehegatten gilt damit: Soweit bislang kein Ehename bestimmt wurde, kann eine Wahl für die Zukunft ohne weiteres nachträglich anhand des neuen Rechts erfolgen. Wurde ein Ehename gewählt, kann dieser neu bestimmt werden (Abs. 1 Nr. 1) oder die Ehegatten können die Wahl widerrufen und zu einer getrennten Namensführung zurückkehren (Abs. 1 Nr. 2).

Für Kinder entstehen Anschlussmöglichkeiten (Abs. 1 Satz 2). Für Geburtsnamen sieht Abs. 2 der Übergangsvorschrift für minderjährige Kinder nachträgliche Änderungsmöglichkeiten durch die Eltern vor, je nach Alter des Kindes mit dessen Mitwirkung. Volljährige können auf § 1617i BGB zurückgreifen.

Hat eine Einbenennung nach altem Recht stattgefunden, soll eine Rückbenennung nach neuem Recht möglich sein (Abs. 3).