Ausbildungsfahrschule
Eine Fahrschule, an der ein Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis tätig ist, darf gemäß § 21 a FahrlG nur betreiben oder verantwortlich leiten, wer innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat, seit mindestens drei Jahren die Fahrschulerlaubnis besitzt oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs einer Fahrschule tätig ist, an einem mindestens dreitägigen Einweisungsseminar teilgenommen hat, die Zuverlässigkeit besitzt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausbildung von Fahrlehrern mit befristeter Fahrlehrerlaubnis bietet.
