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Das neue Personenstandsrecht und seine Auswirkungen auf das Stadtarchiv Leer


Zum 1. Januar 2009 ist das Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG), dessen Artikel 1 das neue Personenstandsgesetz beinhaltet, auch im Stadtarchiv Leer vollständig umgesetzt worden. Demnach sind die Personenstandsregister, die Sicherungsregister und die Sammelakten gem. Art.1 §7 Abs. 3 PStRG nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen an die zuständigen öffentlichen Archive abzugeben.

Die neu eingeführte befristete Fortführung der Personenstandsunterlagen bezieht sich sowohl auf die althergebrachten papiernen Bücher, auch auf die vor dem 1.1.1876 geführten Zivilstandsregister, die Personenstandsbücher, Zweitbücher und die bis dahin angelegten Sammelakten als auch auf die künftig anzulegenden elektronischen Register. Die Zivilstandsregister sind vor wenigen Jahren vom Standesamt Leer an das Staatsarchiv Aurich abgegeben worden.

Fortführung und Abgabe

Für das Stadtarchiv Leer sind die Personenstandsunterlagen ein wertvolles und unverzichtbares Archivgut. Zu den zu übernehmenden Unterlagen gehören die bisher vom Standesamt geführten Heirats-, Familien-, Geburten- und Sterbebücher nebst den entsprechenden Sammelakten.

In §5 Abs.5 PStRG sind die Fristen für die Fortführung der Personenstandsunterlagen wie folgt festgelegt:

  • die Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister werden 80 Jahre fortgeführt und liegen in diesem Zeitraum weiterhin in der Verfügungsgewalt der Standesämter
  • die Geburtenregister werden 110 Jahre fortgeführt
  • die Sterberegister 30 Jahre.

In §7 Abs.3 PStRG heißt es, dass die Register nach Ablauf der in §5 Abs.5 PStRG festgesetzten Fristen dem Stadtarchiv anzubieten sind. Es regelt weiterhin, dass die Personenstandsregister dauernd aufzubewahren sind, ebenso wie die Sicherungsregister.

Die Anbietungspflicht bezieht sich auf die zuständigen öffentlichen Archive, in diesem Fall auf das Stadtarchiv Leer. Dieses entspricht der Empfehlung der Bundeskonferenz der Kommunalarchive beim Deutschen Städtetag und der Grundentscheidung des Landes Niedersachsen.

Nach Ablauf der Fortführungsfristen gelten für die Personenstandsunterlagen die archivgesetzlichen Bestimmungen. In Zukunft wird für interessierte Nutzer der Zugang zu den Personenstandsunterlagen erleichtert möglich sein.

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