Fahrschulerlaubnis
Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag auch für die Fahrerlaubnisklassen BE, A, CE und DE erteilt. Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis sind in § 18 Fahrlehrergesetz (FahrlG) geregelt. Eine Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber mindestens 25 Jahre alt ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. Weiter dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten nach § 29 FahrlG nicht erfüllen kann. Der Bewerber muss die Fahrlehrererlaubnis für die Klasse besitzen, für die die Fahrschulerlaubnis beantragt wird. Außerdem muss er mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig gewesen sein und an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen haben. Auch muss der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in den betreffenden Fahrerlaubnisklassen bestimmten Lehrfahrzeuge vorhalten.
Ist der Bewerber eine juristische Person (zum Beispiel eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung), wird die Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn der Unterrichtsraum, die Lehrmittel und die Lehrfahrzeuge zu Verfügung stehen und keine Tatsachen vorliegen, die die zur Vertretung berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und eine von ihnen, die die übrigen Voraussetzungen erfüllt, zum verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt wird.
