Namensänderung von Kindern
Möglichkeiten:
Sie haben gemeinsames Sorgerecht für ein Kind vereinbart und möchten den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen?Voraussetzungen:
- Das Kind führt den Namen nach deutschem Recht und ist noch nicht volljährig.
- Es besteht gemeinsame Sorge für das Kind.
- Die Namensneubestimmung erfolgt innerhalb von drei Monaten seit Begründung der gemeinsamen Sorge.
Sie haben geheiratet und möchten, dass das über 5 Jahre alte gemeinsame Kind der Ehegatten nunmehr den Ehenamen führt?
- Sie können für das Kind eine Anschlusserklärung an den Ehenamen abgeben.
Sie haben geheiratet und möchten dem Kind, das kein gemeinsames Kind der Ehegatten ist, den Ehenamen erteilen?
- Wenn Sie geheiratet haben, in der Ehe einen Ehenamen bestimmt haben und bereits ein Kind haben, das kein gemeinsames Kind der Ehegatten ist, besteht die Möglichkeit, dem Kind den Ehenamen zu erteilen (sogenannte "Einbenennung").
Rechtsgrundlage: § 1618 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
Voraussetzungen:
- Das Kind ist noch nicht volljährig und führt den Namen nach deutschem Recht.
- Das Kind wurde in den gemeinsamen Haushalt der Ehegatten aufgenommen.
- Die Ehe wurde bereits geschlossen und es wurde ein Ehename bestimmt.
- Der andere Elternteil muss der Einbenennung zustimmen, wenn entweder eine gemeinsame Sorge für das Kind besteht oder das Kind den Namen dieses Elternteils führt.
Hinweis: Die Einbenennung von Kindern kann auch erfolgen, wenn gleichgeschlechtliche Paare die Lebenspartnerschaft begründet haben, einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt haben und einer der Lebenspartnern ein Kind hat.
Kosten:
Die Erklärung zur Namensführung von Kindern kostet 25,00 €.
Zuständigkeit:
Die Erklärung kann grundsätzlich bei jedem Standesamt in Deutschlang abgegeben werden. Sie muss öffentlich beglaubigt werden. Sie wird mit dem Zugang beim, in Deutschland geführten Geburtenregister des Kinde wirksam.
Bei Auslandsbeteiligung gelten besondere Bestimmungen.
Fragen Sie bitte hierzu bitte gerne bei uns nach!
