Wesentlicher Inhalt des SGB II ist die sog. Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Die Grundsicherung für Arbeitssuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von dieser Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Leistungen werden als Eingliederungsleistungen (aktive Leistungen) und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (passive Leistungen) erbracht.
Passive Leistungen nach dem SGB II erhalten erwerbsfähige, hilfebedürftige Personen und deren Angehörige in Form von Arbeitslosengeld II (ALG II) und Sozialgeld.
Erwerbsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Hilfebedürftig nach diesen neuen Regelungen ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme von Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Die ab 2005 für das SGB II geltenden Zuständigkeitsregelungen sind vielfältig. Der Landkreis Leer hat im Rahmen der Optionsmöglichkeit die Zuständigkeit zur Ausführung der Aufgaben des „Hartz IV“-Gesetzes erhalten. Dadurch konnte die Stadt Leer weitreichende Zuständigkeiten aus dem SGB II, insbesondere die Gewährung der Geld- und Sachleistungen, übernehmen.
Die aktive Betreuung erfolgt im Zentrum für Arbeit.
Weitere Informationen:
