Info zur Gurt- oder Helmbefreiung
gemäß § 46 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Gurtbefreiung
Nach § 21 a Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen im Fahrzeug vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt angelegt sein.
Das gilt nicht für
- Taxifahrer und Mitwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung,
- Lieferanten bei Haus-zu-Haus-Verkehr im Auslieferungsbezirk,
- Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahren auf Parkplätzen,
- Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,
- das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von beson ders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,
- Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
Von der Gurtanlegepflicht können Personen im Ausnahmewege befreit werden,
wenn
a) das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist
oder
b) die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt (Vorlage Personalausweis)
Personen nach Ziffer a), die von der Gurtanlegepflicht befreit werden möchten, müssen sowohl bei Erstanträgen als auch bei Folgeanträgen eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. In dieser Bescheinigung muss bestätigt werden, dass die Person auf Grund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlegepflicht befreit werden muss.
Die Diagnose muss aus der Bescheinigung nicht hervorgehen.
Der ärztlichen Bescheinigung muss ebenfalls zu entnehmen sein, für welchen Zeitraum die Befreiung erforderlich ist. Wegen der Gefahren für Leben und Gesundheit beim Fahren ohne Gurt darf eine Befreiung nicht länger als unbedingt erforderlich erteilt werden.
Soweit der Arzt bestätigt, dass es sich um einen nicht besserungsfähigen Dauerzustand handelt, kann die Befreiung auf unbefristete Zeit ausgestellt werden.
Die Gebühren belaufen sich auf 20,00 Euro.
Helmpflichtbefreiung
Bei der Helmpflichtbefreiung handelt es sich um eine Ausnahmegenehmigung.
Voraussetzungen für die Erteilung sind ein formloser Antrag mit Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers, sowie die Vorlage eines ärztlichen Attests, aus dem hervorgeht, dass eine Befreiung unbedingt erforderlich ist, sowie die Dauer der Helmpflichtbefreiung.
Die Gebühren belaufen sich auf 20,00 Euro.
Antragstellung
Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung kann nach § 46 Abs. 5 auf Befreiung gestellt werden.
Den Antrag können Sie per Fax, per E-Mail oder per Post an uns senden.
Gerne können Sie auch persönlich zu uns kommen.
