a. Namensänderung eines Elternteils bei Scheidung oder Tod des anderen Elternteils
Endet die Ehe der Eltern eines Kindes aufgrund von Scheidung oder Tod eines Elternteils, kann es zu einer Namensänderung eines Elternteils gemäß § 1355 Abs. 5 BGB kommen.
Kinder können nach der neuen Regelung des § 1617 d BGB der Namensänderung unter gewissen Voraussetzungen folgen oder einen Doppelnamen aus den bisherigen und einem neuen Namen bilden, wobei auch ein Austausch eines Teils des Doppelnamens möglich ist.
Die Voraussetzungen unterscheiden sich für minderjährige (§ 1617 d Abs. 1, 2 BGB) und volljährige (§ 1617 d Abs. 3 BGB) Kinder. Ein minderjähriges Kind muss in den Haushalt des namensändernden Elternteils aufgenommen sein und dieser Elternteil muss allein oder mitsorgeberechtigt sein.
Im Fall der Scheidung ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, wenn das Kind dessen Namen führt oder er mitsorgeberechtigt ist (§ 1617 Abs. 2 Satz 2 BGB); das Familiengericht kann die Einwilligung ersetzen (§ 1617 d Abs. 2 Satz 3 BGB). Ist der andere Elternteil verstorben, entfällt das Zustimmungserfordernis. Volljährige Kinder müssen die Namenserklärung selbst abgeben. Die Voraussetzung der Aufnahme in den Haushalt entfällt. Zusätzlich in eine Zustimmung des namensändernden Elternteils nötig (§ 1617 d Abs. 3 Satz 2 BGB).
