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Stadt Leer (Ostfriesland)

Pflege

Hilfe zur Pflege richtet sich an Menschen, die wegen Krankheit oder Behinderung bei den Verrichtungen im Alltag, wie zum Beispiel Körperpflege, Anziehen und Essen, Hilfe benötigen.

Vorrangig erhalten pflegebedürftige Menschen, die kranken- beziehungsweise pflegeversichert sind, finanzielle Leistungen zur Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung bei ihrer Pflegekasse (Krankenkasse). Ist jemand nicht pflegeversichert oder reichen die Leistungen der Pflegekasse nicht aus oder ist der Hilfebedarf nicht so hoch, dass die Pflegekasse leisten kann, kommt Hilfe zur Pflege in Betracht.

Die Hilfe zur Pflege soll in erster Linie die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen stärken, also die ambulante Pflege. Leistungen der ambulanten Pflege sind insbesondere

  • Pflegegeld oder Pflegebeihilfen
  • Erstattung von Aufwendungen der privaten Pflegepersonen (zum Beispiel Angehörige oder Nachbarn)
  • Übernahme angemessener Kosten für eine professionelle Pflegekraft oder einen Pflegedienst
    Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel

Reicht die Pflege zu Hause nicht aus und ist stationäre beziehungsweise teilstationäre Pflege erforderlich, umfasst die Hilfe zur Pflege auch die Kosten für

  • Tages- beziehungsweise Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege oder
  • vollstationäre Pflege

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind abhängig vom Einkommen und Vermögen des pflegebedürftigen Menschen sowie seines Partners. Bei minderjährigen pflegebedürftigen Kindern ist auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern zu berücksichtigen.

Für Bewohner aus der Stadt Leer und Heimbewohner, die vor der Heimaufnahme im Stadtgebiet wohnten und das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist das Sozialamt der Stadt Leer zuständig. Diese Regelung gilt auch für Heimbewohner, die in einer Pflegeeinrichtung außerhalb des Stadtgebietes untergebracht werden. Heimbewohner unter 60 Jahren und Bewohner aus dem Kreisgebiet können sich an das Sozialamt des Landkreises Leer wenden.

Die Fürsorgestelle des Landkreises Leer ist zuständig für Bezieher von Leistungen nach dem BVG sowie für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene.

Betroffene oder deren Angehörige sollten möglichst vor Heimaufnahme oder Beauftragung eines Pflegedienstes das Sozialamt über die geplante Heimaufnahme/Pflegedienstbeauftragung informieren, da die Sozialhilfe frühestens ab dem Zeitpunkt gewährt wird, ab dem dem Sozialamt bekannt ist, dass die Heimpflegekosten, beziehungsweise Pflegedienstkosten, nicht in voller Höhe selbst getragen werden können. Schulden werden grundsätzlich nicht übernommen.