Pflege
Hilfe zur Pflege richtet sich an Menschen, die wegen Krankheit oder Behinderung bei den Verrichtungen im Alltag, wie zum Beispiel Körperpflege, Anziehen und Essen, Hilfe benötigen.
Vorrangig erhalten pflegebedürftige Menschen, die kranken- beziehungsweise pflegeversichert sind, finanzielle Leistungen zur Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung bei ihrer Pflegekasse (Krankenkasse). Ist jemand nicht pflegeversichert oder reichen die Leistungen der Pflegekasse nicht aus oder ist der Hilfebedarf nicht so hoch, dass die Pflegekasse leisten kann, kommt Hilfe zur Pflege in Betracht.
Die Hilfe zur Pflege soll in erster Linie die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen stärken, also die ambulante Pflege. Leistungen der ambulanten Pflege sind insbesondere
- Pflegegeld oder Pflegebeihilfen
- Erstattung von Aufwendungen der privaten Pflegepersonen (zum Beispiel Angehörige oder Nachbarn)
- Übernahme angemessener Kosten für eine professionelle Pflegekraft oder einen Pflegedienst
Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel
Reicht die Pflege zu Hause nicht aus und ist stationäre beziehungsweise teilstationäre Pflege erforderlich, umfasst die Hilfe zur Pflege auch die Kosten für
- Tages- beziehungsweise Nachtpflege
- Kurzzeitpflege oder
- vollstationäre Pflege
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind abhängig vom Einkommen und Vermögen des pflegebedürftigen Menschen sowie seines Partners. Bei minderjährigen pflegebedürftigen Kindern ist auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern zu berücksichtigen.
Betroffene oder deren Angehörige sollten möglichst vor Heimaufnahme oder Beauftragung eines Pflegedienstes das Amt für Teilhabe und Soziales des Landkreises Leer über die geplante Heimaufnahme/Pflegedienstbeauftragung informieren, da die Hilfe frühestens ab dem Zeitpunkt gewährt wird, ab dem dem Amt bekannt ist, dass die Heimpflegekosten, beziehungsweise Pflegedienstkosten, nicht in voller Höhe selbst getragen werden können. Schulden werden grundsätzlich nicht übernommen.