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Stadt Leer (Ostfriesland)

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die Grundsicherung ist im Sozialgesetzbuch XII geregelt und stellt den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Menschen sicher.

Bei dieser Sozialleitung werden Kinder oder Eltern grundsätzlich erst zum Unterhalt herangezogen, wenn deren jährliches Einkommen den Betrag von 100.000,-- € übersteigt.

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben Personen:

  • die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben 
  • die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und
  • die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können.

Zum Einkommen gehören zum Beispiel Renten, Erwerbseinkommen, Unterhaltszahlungen, Mieteinnahmen und Zinsen.

Zum Vermögen gehören zum Beispiel unangemessener Haus- und Grundbesitz, Kraftfahrzeuge, Bargeld, Guthaben auf Konten, Bausparverträge oder Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen.

Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 2.600,- € und bei Verheirateten oder Lebenspartnern bis zu einem Betrag von 3.214,- €.

Der Bedarf umfasst im Wesentlichen:

den für die Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz
die angemessenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft und der Heizung
gegebenenfalls anfallende Mehrbedarfe , dieses sind zum Beispiel bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G 17 % des maßgebenden Regelsatzes.
Gegebenenfalls notwendige Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung

Für genauere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Fachstelle Soziales gerne zur Verfügung.