Direkt zu:

Rathaus

Bundestagswahl

Die Bundestagswahl findet alle vier Jahre statt und dient der Bestimmung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages.

Der Landkreis Leer gehört zusammen mit neun Gemeinden aus dem Landkreis Emsland zum Wahlkreis 25 Unterems.

Briefwahl für die Bundestagswahl  am 26. September 2021

Briefwahl am 26.09.2021, beantragen

Im Vorfeld einer Wahl erhalten alle Wahlberechtigten einen Wahlbenachrichtigungsbrief. In diesem Brief steht, wann die Wahl stattfindet und in welchem Wahllokal Sie Ihre Stimme abgeben können.

Wenn Sie am Wahltag verhindert sind, in Ihrem Wahllokal zu wählen, können Sie einen Wahlschein beantragen und von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch machen.
Die Briefwahlunterlagen erhalten Wahlberechtigte der Stadt Leer vom Wahlamt auf schriftlichen oder mündlichen (aber nicht auf telefonischen) Antrag.
Alle Wahlberechtigten, die daran gehindert sind, ihre Stimmen bei den Kommunalwahlen im Wahllokal abzugeben, können die Briefwahl direkt im Briefwahlbüro

Telefon: 0491 9782 500
Raum: 37, 38 Rathaus
Adresse exportieren

Öffnungszeiten:

Montag und Donnerstag:
08:00 Uhr – 16:00 Uhr
Dienstag und Mittwoch:
08:00 Uhr – 15:00 Uhr 
Freitag:
08:00 Uhr – 13:00 Uhr

beantragen und dort an Ort und Stelle wählen. Zur Wahlhandlung stehen dort Wahlkabinen und Wahlurnen zur Verfügung.

Eine andere Möglichkeit ist die Online-Antragstellung. (Briefwahlunterlagen online hier beantragen)

Wichtig ist es zu wissen, dass das Risiko für den Versand der Briefwahlunterlagen die Briefwählerin beziehungsweise der Briefwähler allein trägt. 

Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

Hinweise zur Briefwahl für die Bundestagswahl

Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl ausüben. Dazu müssen sie bei der Stadt Leer  einen sogenannten Wahlschein beantragen. Lesen Sie mehr..

Wegweiser für die Briefwahl

Durchführung von Wahlen unter Corona-Bedingungen

Häufig gestellte Fragen zur Durchführung von Wahlen unter Corona-Bedingungen

1. Gilt eine Maskenpflicht im Wahllokal?
Ja, in allen Wahllokalen gilt die generelle Pflicht (des neuen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nds. CoronaVO) zum Tragen einer medizinischen Maske als Mund-Nasen-Bedeckung in dem gesamten Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet. (Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig). Dies gilt für Wählerinnen und Wähler, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sowie Wahlbeobachterinnen und Wahlbeobachter.

2. Gibt es Ausnahmen von der Maskenpflicht?
Ja. Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, sowie Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen.

Ferner darf die Mund-Nasen-Bedeckung für die Dauer einer vom Wahlvorstand angeordneten Maßnahme zur Identitätsfeststellung kurzzeitig abgenommen werden. Zudem gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht für die Mitglieder der Wahlvorstände während des Auszählens und der Ergebnisermittlung.

3. Was passiert, wenn jemand sich weigert, eine Maske aufzusetzen, aber dennoch im Wahllokal wählen will?
Aufgrund der Maskenpflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nds. CoronaVO kann die wahlberechtigte Person ihr Wahlrecht im Wahllokal nur ausüben, wenn diese eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung trägt, es sei denn, die wahlberechtigte Person kann durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare Bescheinigung glaubhaft machen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit ist (siehe auch Antworten zu Fragen 1 und 2).

Ansonsten besteht die Möglichkeit, bereits vorab durch Briefwahl zu wählen.

4. Verstoße ich (als Wahlhelfer/in) nicht gegen das Verhüllungsverbot, wenn ich eine Maske trage?
Nein, Mund-Nasen-Bedeckungen, die aus medizinischen Gründen getragen werden, stellen keine Verhüllung im Sinne der angesprochenen Regelungen dar.

5. Muss ich meine Kontaktdaten angeben?
Nein, eine Verpflichtung zur Angabe der Kontaktdaten sieht die Nds. CoronaVO nicht vor.

6. Welche weiteren Hygienemaßnahmen gelten im Wahllokal?
Es gelten die allgemeinen Regelungen aus der Nds. CoronaVO, d. h. 1,5 m Abstand zu anderen Personen einhalten, eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung tragen, regelmäßig lüften. Personen, die den Wahlraum betreten, sollen sich zudem zuvor die Hände desinfizieren. Auch wird empfohlen, dass Gegenstände, die von mehreren Personen benutzt werden, wie z. B. Stifte, regelmäßig desinfiziert werden.

7. Gilt beim Wählen im Wahllokal die 3-G-Regel oder dürfen auch Personen, die nicht unter diese Regel fallen, wählen gehen?
Die 3-G-Regelung gilt nicht für die Teilnahme an Wahlen.

8. Was ist, wenn ich am Wahlsonntag Krankheitssymptome habe?
Personen, die selbst Symptome einer Covid-19-Infektion aufweisen oder in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer infizierten Person hatten, sollten nicht im Wahllokal wählen. Stattdessen können auch am Wahltag noch bis 15 Uhr Briefwahlunterlagen bei der für die Briefwahl zuständigen Stelle der Gemeinde, z. B. Rathaus oder Bürgerbüro, beantragt werden. Im Wahllokal können die Briefwahlunterlagen nicht beantragt werden. Die Beantragung und Abholung der Briefwahlunterlagen bei der für die Briefwahl zuständigen Stelle der Gemeinde kann auch durch eine schriftlich bevollmächtigte dritte Person erfolgen. Der Wahlbrief muss dann am Wahltag bis 18 Uhr bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle der Gemeinde (nicht im Wahllokal!) abgegeben werden.

9. Ich muss kurzfristig in Quarantäne. Kann ich trotzdem wählen?
Ja, auch Personen, die sich in Quarantäne befinden, können Ihre Stimme kurzfristig per Briefwahl abgeben. Die Beantragung der Briefwahlunterlagen kann am Wahltag noch bis 15 Uhr bei der für die Briefwahl zuständigen Stelle der Gemeinde, z. B. Rathaus oder Bürgerbüro, erfolgen. Im Wahllokal können die Briefwahlunterlagen nicht beantragt werden.

Die Beantragung und Abholung der Briefwahlunterlagen bei der für die Briefwahl zuständigen Stelle der Gemeinde kann auch durch eine schriftlich bevollmächtigte dritte Person erfolgen. Der Wahlbrief muss am Wahltag bis 18 Uhr bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle der Gemeinde (nicht im Wahllokal) abgegeben werden.

10. Was muss ich zur Wahl mitbringen (zum Beispiel auch meinen eigenen Stift)?
Um den wahlrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, sollen die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweisdokument, vor dem Hintergrund der Corona-Regelungen eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung mitgebracht werden. Es wird empfohlen, einen eigenen Schreibstift (keinen Bleistift) zu benutzen, um die Ansteckungsgefahr zu vermindern.

11. Wie viele Menschen dürfen gleichzeitig ins Wahllokal?
Das hängt von den örtlichen Gegebenheiten bzw. der Größe des Wahllokals ab. Um die Mindestabstände einhalten zu können, kann die Anzahl der Personen pro Quadratmeter in den Wahllokalen auch begrenzt werden. Insofern kann es eventuell vereinzelt zu Wartezeiten kommen.

Quelle: www.niedersachsen.de

Wahllokale / Wahlbereiche

Liste der Wahllokale (Nach Straßen sortiert)

Das Wahlgebiet der Stadt Leer wird gemäß Beschluss des Stadtrates vom 17.12.2020 in zwei Wahlbereiche eingeteilt:

Bundestagswahl 2021 -  Informationsbroschüre

Bürger und Bürgerinnen wählen am 26. September 2021 den Bundestag. Alle, die wählen gehen, entscheiden mit, wer die Bürger und Bürgerinnen dort vertritt. Sie bestimmen, wer dort wichtige Entscheidungen trifft. Was macht der Bundestag? Wie wählt man? Was sind gute Gründe zu wählen?

Hier im Heft finden Sie Antworten zu diesen und vielen weiteren Fragen zu Bundestagswahlen.

Das Heft will Mut machen, wählen zu gehen und mitzubestimmen. 

Das Heft ist für jeden, der sich gut und einfach informieren will.

Barrierefreie PDF zum Herunterladen: