Beflaggung der Dienststellen des Landes
Abschrift
Regelungen zur Beflaggung im Land Niedersachsen
Quelle: Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Wappengesetz
(Runderlass der Staatskanzlei - 201-01405/01)
Datum: 25. Mai 2007
1. Beflaggung der Dienststellen des Landes
1.1 Regelmäßige Beflaggungstage
Alle Dienststellen des Landes haben an folgenden Tagen zu flaggen:
a) am 27. Januar (Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus),
b) am 1. Mai (Feiertag der Arbeit),
c) am 9. Mai (Europatag),
d) am 23. Mai (Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes),
e) am 1. Juni (Jahrestag des Inkrafttretens der Niedersächsischen Verfassung),
f) am 17. Juni (Tag zum Gedenken an den Volksaufstand in der ehemaligen DDR),
g) am 20. Juli (Tag zum Gedenken an die Männer und Frauen der deutschen Widerstandsbewegung gegen den Nationalsozialismus),
h) am 3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit),
i) am zweiten Sonntag vor dem 1. Advent (Volkstrauertag),
j) an den Tagen allgemeiner Wahlen (Wahl zum Europäischen Parlament, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen).
Am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und am Volkstrauertag ist halbmast zu flaggen.
1.2 Beflaggungsanordnungen aus besonderen Anlässen
1.2.1 Bei Anlässen von landesweiter oder regionaler Bedeutung kann die Staatskanzlei die landesweite Beflaggung anordnen.
1.2.2 Bei Anlässen von lokaler Bedeutung kann die Behördenleitung für ihre Dienststelle die Beflaggung anordnen.
1.3 Durchführung der Beflaggung
1.3.1 Grundsätzlich werden die Bundesflagge, die Landesflagge und die Europaflagge gesetzt.
1.3.2 Der Bundesflagge gebührt vor der Landesflagge und der Landesflagge vor den übrigen Flaggen die bevorzugte Stelle an der linken Seite von außen auf das Gebäude gesehen.
1.3.3 Bei der Beflaggung dürfen auch Flaggen ausländischer Staaten und anderer Hoheitsgebiete sowie Flaggen internationaler und überstaatlicher Organisationen gezeigt werden. Ihnen gebührt die bevorzugte Stelle. Daran anschließend werden die Flaggen in der Reihenfolge nach Nummer 1.3.2 gezeigt.
1.3.4 Die Dienststellen des Landes im Gebiet der ehemaligen Länder Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe dürfen neben der Bundes- und der Landesflagge ihre frühere Flagge zeigen, soweit sie nicht für den gesamten Bereich des Landes Niedersachsen zuständig sind.
1.3.5 Die Beflaggung beginnt jeweils um 7.00 Uhr und endet bei Sonnenuntergang.