Straßenaufbrüche
Öffentlicher Straßenraum wird von unterschiedlichen Versorgungsträgern für die Verlegung von Leitungen genutzt. Dies geschieht auf Grundlage von Verträgen oder gesetzlichen Bestimmungen wie z. B. Telekommunikationsgesetz.
Zum Werterhalt der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie der Sicherheit des Straßenverkehrs ist es wichtig, dass vorgegebene Verfahrensschritte beachtet werden. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über diese Regelungen, Ansprechpartner und entsprechende Antragsformulare.
I. Telekommunikationsleitungen nach TKG
1. Grundsatz der Nutzung (§ 125 TKG)
Die Stadt Leer räumt Netzbetreibern das Recht ein, öffentliche Wege für Telekommunikationslinien unentgeltlich zu nutzen.
- Wichtig: Diese Unentgeltlichkeit bezieht sich ausschließlich auf die mietfreie Nutzung des öffentlichen Raums, es werden jedoch von der Stadt Gebühren für die Genehmigungserteilung erhoben. Sie befreit den Netzbetreiber nicht von den Kosten für den Bau, den Straßenaufbruch oder die fachgerechte Wiederherstellung der Oberflächen.
2. Sanierung ist zustimmungspflichtig (§ 127 TKG)
Häufig wird eine Sanierung als bloße „Entstörung“ deklariert. Rechtlich gilt jedoch:
- Jede neue Leitung oder Änderung einer Leitung (beispielsweise Austausch von Kabeln, Einzug in Schutzrohre, Trassenerweiterung) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Leer gemäß § 127 Abs. 1 TKG.
- Antragstellung: Anträge auf Zustimmung sind frühzeitig über unser Serviceportal einzureichen. Die Bearbeitungsfrist beträgt in der Regel drei Monate ab Vollständigkeit der Unterlagen.
>>(Nach §127 Abs. 3 TKG kann die Frist um einen Monat verlängert werden, dies muss schriftlich vom Wegebaulastträger angezeigt werden.)<<
3. Schutz von Wasser- und Abwasserleitungen (§§ 132, 133 TKG)
Unsere unterirdische Infrastruktur für Trink- und Abwasser genießt besonderen Schutz:
- Gefährdungsverbot: Neue Leitungen oder Schutzrohre dürfen bestehende Wasser- und Abwasserleitungen weder behindern noch gefährden.
- Kostenlast: Müssen aufgrund einer Sanierung der Telekommunikationslinie andere Versorgungsleitungen gesichert oder umverlegt werden, trägt der Netzbetreiber sämtliche Kosten (§ 133 TKG).
- Abwasserrohre: Die Nutzung von Abwasserkanälen als Träger für Glasfaser ist gesondert beim Abwasserbetrieb zu beantragen und – im Gegensatz zum allgemeinen Wegerecht – entgeltpflichtig.
4. Wiederherstellung der Straßenoberflächen (§ 127 Abs. 7 TKG)
Erfordert die Maßnahme einen Aufbruch von Fahrbahnen, Rad- oder Gehwegen, ist der Netzbetreiber verpflichtet:
- Den Ursprungszustand fachgerecht und nach den anerkannten Regeln der Technik (ZTV SoB-StB) wiederherzustellen.
- Sämtliche Kosten für den Bau und die Wiederherstellung zu tragen.
- Etwaige Mehrkosten für die künftige Unterhaltung der Straße (z. B. durch Fugenbildungen) an die Stadt Leer zu erstatten.
5. Anzeige von Baubeginn und Fertigstellung (Meldepflicht)
Um eine koordinierte Bauüberwachung und die abschließende Abnahme der Flächen zu gewährleisten, ist der Netzbetreiber verpflichtet, folgende Meldungen an das Tiefbauamt der Stadt Leer zu übermitteln:
- Baubeginnanzeige: Die Aufnahme der Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum ist mindestens 3 Werktage vor Baubeginn schriftlich oder über das Serviceportal anzuzeigen.
- Fertigstellungsanzeige: Der Abschluss der Arbeiten sowie die provisorische oder endgültige Wiederherstellung der Oberflächen sind unverzüglich nach Beendigung zu melden.
- Abnahme: Nach Eingang der Fertigstellungsanzeige erfolgt eine gemeinsame Abnahme der Baustelle. Erst mit der mangelfreien Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist für die wiederhergestellten Verkehrsflächen.
6. Verkehrsrechtliche Anordnung (§ 45 StVO)
- Jeder Aufbruch im öffentlichen Verkehrsraum muss abgesichert werden. Hierzu ist zwingend eine verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich:
- Beantragung: Der Antrag muss mindestens zwei Wochen vor Baubeginn bei der Straßenverkehrsbehörde vorliegen.
- Inhalt: Dem Antrag ist ein qualifizierter Verkehrszeichenplan (Absperrung, Beschilderung, ggf. Ampelanlage) beizufügen.
- Sicherheit: Ohne gültige Anordnung darf mit den Arbeiten im Verkehrsraum nicht begonnen werden.
[Verkehrsrechtliche Anordnung]
II. Entstörungen
Straßenaufbrüche können aber auch erforderlich werden um akute Schäden zu beseitigen (Entstörungen). Für diese Fälle gilt ein vereinfachtes Anzeigeverfahren bei der Stadt Leer.
Für eine Entstörung (nicht aufschiebbare Reparatur bestehender Leitungen) entstehen keine zusätzlichen Verwaltungsgebühren.
Bevorstehende Entstörungen können angezeigt werden unter: Bauverwaltung[at]leer.de
III. Sonstige Leitungen
Sofern vertragliche Vereinbarungen mit der Stadt Leer vorliegen, beschränkt sich die Pflicht des Leitungsträgers auf das vereinfachte Anzeigeverfahren. Es muss kein separater Antrag gestellt werden.
Das Einbringen sonstiger Anlagen in den Straßenraum (beispielsweise PVC Rohre oder private Leitungen) werden nicht über das TKG oder vertragliche Vereinbarungen geregelt. Eine Genehmigung wird auf Grundlage der §§1 und 2 der Sondernutzungssatzung der Stadt Leer erteil. Ebenso werden auch die Kosten und Gebühren auf Grundlage der Sondernutzungssatzung berechnet. [Sondernutzungssatzung der Stadt Leer]
Kosten & Gebühren
Verwaltungsgebühren und Auslagen:
Die Bearbeitung dieses Antrags sowie die Erteilung der Zustimmung/Genehmigung sind gebührenpflichtig. Die Gebührenfestsetzung erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Satzung über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten der Stadt Leer.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand sowie dem Umfang der Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums.
[AllGO,NI] Tarifnummer 101 des Kostentarifs zur AllGO
[Sondernutzungssatzung] der Stadt Leer für Anlagen, die nicht unter die Regelungen des TKG fallen.
Hinweis: Kosten für die bautechnische Wiederherstellung der Oberflächen sowie eventuelle Sicherheitsleistungen sind nicht in den Verwaltungsgebühren enthalten und müssen vom Antragsteller separat und eigenständig geleistet werden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann ist eine Maßnahme eine „Entstörung“?
Nur bei unaufschiebbaren Reparaturen zur Behebung eines akuten Ausfalls. Diese müssen der Stadt Leer unverzüglich am Tag an dem die Arbeiten vorgenommen werden, angezeigt werden. Eine geplante Sanierung oder der Austausch von Kabeln ist keine Entstörung und bedarf einer vorherigen Genehmigung.
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Wer haftet für Schäden an städtischer Infrastruktur?
Der Netzbetreiber haftet vollumfänglich für alle Schäden, die durch seine Bauarbeiten an der städtischen Infrastruktur (Wasser, Abwasser, Straßenbeleuchtung) entstehen. Dies gilt für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen nach §127 TKG sowie für anzeigepflichtige Entstörungen. Die Stadt Leer empfiehlt eine ausreichende Haftpflichtversicherung.
- Muss ich nach dem Aufbruch die gesamte Fahrbahnbreite sanieren?
Das hängt vom Ausmaß des Aufbruchs und dem Zustand der Straße ab. Die genauen Vorgaben zur Wiederherstellung (zum Beispiel bituminöser Verschluss, Pflasterung) werden in der Zustimmung nach § 127 TKG als Auflage festgelegt. Grundsätzlich gilt: Der Netzbetreiber ist für die Wiederherstellung der Straßen und Seitenräume in mindestens den vorherigen Zustand vollumfänglich verantwortlich. Dies gilt für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen nach §127 TKG sowie für anzeigepflichtige Entstörungen.
- Wie hoch sind die Gebühren für die Genehmigung?
Die Verwaltungsgebühren für neue Leitungen oder Änderung (Verlegung, Sanierung) bestehender Leitungen nach Maßgabe des §127 TKG richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen in Verbindung mit der Sondernutzungssatzung der Stadt Leer. Die genaue Höhe hängt vom Umfang der Maßnahme (zum Beispiel Länge der Trasse oder Anzahl der Hausanschlüsse) ab. Für eine Entstörung (nicht aufschiebbare Reparatur bestehender Leitungen) entstehen keine zusätzlichen Verwaltungsgebühren.
- Benötige ich zusätzlich eine verkehrsrechtliche Anordnung?
Ja. Wenn die Arbeiten Auswirkungen auf den fließenden oder ruhenden Verkehr haben (zum Beispiel Sperrung eines Gehwegs oder einer Fahrbahnspur), muss zwingend eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO vorliegen. Diese kann unter Verkehr@leer.de beantragt werden (Verkehrsrechtliche Anordnung). Dies gilt für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen nach §127 TKG sowie für anzeigepflichtige Entstörungen.
- Gilt das Genehmigungsverfahren auch für private Hausanschlüsse?
Ja. Auch die Verlegung eines Hausanschlusses vom öffentlichen Straßengrund bis zur Grundstücksgrenze ist eine genehmigungspflichtige Aufgrabung nach § 127 TKG. Hierfür ist ebenfalls ein Antrag inklusive Lageplan einzureichen.
- Was passiert nach Abschluss der Bauarbeiten?
Nach der bautechnischen Wiederherstellung der Oberfläche sind Sie verpflichtet, der Stadt Leer eine Fertigstellungsmeldung zu übersenden. Im Anschluss erfolgt eine gemeinsame Abnahme vor Ort, um die fachgerechte Ausführung gemäß den technischen Regelwerken sicherzustellen. Dies gilt für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen nach §127 TKG sowie für anzeigepflichtige Entstörungen.
- Welche Fristen muss ich beachten?
Die Stadt Leer entscheidet über Anträge nach § 127 TKG innerhalb einer Frist von drei Monaten (Fristverlängerung um einen Monat durch den Wegebaulastträger möglich). Wir empfehlen jedoch, Anträge für größere Trassenbaumaßnahmen mindestens 6 bis 8 Wochen vor Baubeginn einzureichen, um eine reibungslose Abstimmung (auch mit der Verkehrsbehörde) zu gewährleisten. Entstörungen sind unverzüglich, spätestens jedoch am Tag an dem die Arbeiten vorgenommen werden, der Stadt Leer anzuzeigen.
Antrag
Bitte füllen Sie beigefügtes Antragsformular aus und übersenden es an Bauverwaltung[at]leer.de. Ein Trassen/Lageplan in M 1:500 ist zwingend beizubringen.
